folgender Sachverhalt:
es bestand ein Arbeitsverhältnis vom 01.09.2002 bis zum 30.06.2003. Der Arbeitnehmer hat seine Gehaltszahlungen in Höhe von EUR 1.200 monatlich für die Monate Januar bis Juni nicht erhalten.
Am 25.09.2003 ist in einem Gesellschafterprotokoll vermerkt: "Das Gehalt des AN wird einvernehmlich umgewandelt in eine Anspruch aus Darlehen bzw. auf Einräumung eines entsprechenden Gesellschafteranteils."
Im Dezember.2003 erhält der AN von seinem AG (in diesem Falle der Beklagte) eine Email, in der angekündift wird: "....die schriftliche Fixierung des von Ihnen gewährten Kredites arbeite ich am Wochenende aus."
In der Folge kam es zu unterschiedlichen Auffassungen bzgl. der Ausgestaltung des Darlehensvertrages, weswegen im weiteren Verlauf die Umwandlung in ein Darlehen wieder fallen gelassen wurde.
Es gibt hierüber keinerlei weiteren Schriftverkehr. Auch wurde vom AN keinerlei Titel bzgl. des entgangenen Lohnes erwirkt.
Im Dezember 2007 kündigt der AN das vermeintliche Darlehen (er beruft sich auf o. a. Schriftverkehr) zur gesetzlichen Frist Ende Dezember.
Im November 2007 erhebt der AN Klage vor dem Landgericht. Das LG äussert in der Zustellungsurkunde der Klage seine Bedenken gegen die Zuständigkeit des LG und verweist auf die mögliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes.
Ich (der Beklagte) bin immer von einem Arbeitsverhältnis ausgegagngen, da ein Darlehensvertrag - trotz der zunächst ins Auge gefassten Umsetzung - nicht zustande kam.
Wer erhält Recht?
Mit freundlichem gruß
Rondopastorale
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.01.2009 16:32:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Dem Kläger obliegt für die Behauptung des Vorliegens eines Darlehensvertrages und sich daraus ergebender Ansprüche die Darlegungs- und Beweislast.
Da ein schriftlicher Darlehensvertrag dem Kläger nicht zur Verfügung steht, bleibt der Kläger beweisfällig, so dass von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist, aus dem der Kläger die Lohn- und Gehaltsansprüche herleitet.
Darüber hinaus ist aber hier die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet. Die Bedenken des LG sind insoweit nachvollziehbar.
Da es in der Sache um Lohn- und Gehaltsansprüche geht, ist in diesem Zusammenhang die Einrede der Verjährung zu prüfen, da Lohnansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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