Frage geschrieben am 30.01.2010 11:12:14
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Arbeitsvertrag jugenliche unter 18
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1563Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Frage : Da ich als elternteil der Beschäftigung zustimmen musste, habe ich den Vertrag mit Unterschrieben. Unter anderem auch den Punkt des "Vorbehaltes auf Schadensersatzleistungen"
Kann das Unternehmen mich in die Pflicht nehmen im Fall des Falles.
Danke im Voraus
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Diese Antwort ist vom 30.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.01.2010 11:40:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Urheberrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Internet und Computerrecht, Mietrecht, Straßenverkehrsrecht
Bewertungen: 305
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besten Dank für Ihre Online – Anfrage!
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum (frag-einen-anwalt) dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen könnte die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Maßgebend für die rechtliche Würdigung sind insbesondere die Bestimmungen des § 113 BGB:
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§ 113 BGB
Dienst- oder Arbeitsverhältnis
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
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§ 113 BGB regelt die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter (Nach § 1629 BGB sind dies die Eltern) ihres minderjährigen Kindes in ein Dienst oder Arbeitsverhältnis zu treten.
In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen auch selbständige Tätigkeiten wie zum Beispiel das in Rede stehende Austragen von Zeitschriften und Prospekten.
Wenn Ihr Sohn seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr sorgfältig nachkommt, so läuft er in der Tat Gefahr, dass er von seinem Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Die von Ihnen erteilte Ermächtigung führt nämlich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu, dass er den Vertrag pflichtgemäß erfüllen muss.
Wenn er sich nun „hängen" lässt und die Prospekte nicht sorgfältig austrägt, so sollten Sie ihm in sein Gewissen reden. Sie können ihn damit unter Druck setzten, dass Sie gemäß § 113 Abs. 2 BGB die erteilte Ermächtigung zum Prospekte Austragen jederzeit zurücknehmen können!
Hoffentlich wird er dann für seinen Zuverdienst wieder etwas mehr Einsatz zeigen.
Eine Anspruchsgrundlage des Auftraggebers gegen Sie als Elternteil in Sachen Schadensersatz vorzugehen sehe ich alleine auf der Grundlage der erteilten Ermächtigung nicht. Die elterliche Aufsichtspflicht wird nach erster Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht so weit gehen, dass Sie das pflichtgemäße Austragen der Prospekte, also die Vertragserfüllung, kontrollieren müssen.
Wenn Sie jedoch nun konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass er die Prospekte nicht mehr sorgfältig austrägt, so könnten Sie m. E. im Rahmen der Ihnen obliegenden Erziehung wie beschrieben vorgehen. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Unklarheiten bitte ich Sie über die kostenfreie Nachfragefunktion einfach nachzufragen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
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Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2010 11:50:16
Danke für die schnelle Antwort. Wenn ich es richtig verstehe habe ich nur im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterschrieben und nicht für die Haftung. Auch wenn ich den Punkt der Schadensersatzforderung (kenntnissnahme) mit Unterschrieben habe. Dieser steht nämlich auf einem anderen Blatt und wurde von meinem Sohn gesondert nochmal unterschrieben.
Danke für die schnelle Antwort. Wenn ich es richtig verstehe habe ich nur im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterschrieben und nicht für die Haftung. Auch wenn ich den Punkt der Schadensersatzforderung (kenntnissnahme) mit Unterschrieben habe. Dieser steht nämlich auf einem anderen Blatt und wurde von meinem Sohn gesondert nochmal unterschrieben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2010 12:36:13
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich lege den Vertrag genau so wie Sie aus!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich lege den Vertrag genau so wie Sie aus!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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