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Frage geschrieben am 25.07.2010 09:51:49

Arbeitsvertrag Einzelhandel

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1595
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag
Ich Wechsel innerhalb eines Konzerns in eine andere GmbH bekomme somit natürlich auch einen neuen Arbeitsvertrag. Allerdings ist dieser nicht so schön deutlich formuliert wie der aktuelle, daher habe ich 4 Fragen

Steht mir nach dieser Formulierung auch der Tarifliche Urlaub von 36 Tagen zu?

NEU ( September 2010)

Hr. B erhält Urlaub entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

Darin enthalten ist der gesetzliche Mindesturlaub gemäß Bundesurlaubgesetz (20Werktage bei 5 Tage Woche)

Die Gesellschaft gewährt Hr. B Urlaub wie folgt: Zunächst werden ggf. bestehende Resturlaubsansprüche aus früheren Jahren erfüllt. Im Anschluss wird der gesetzliche Mindesturlaub und danach der darüberhinausgehende tarifvertragliche Urlaub gewährt.

Alt (von Oktober 2003)
Der Arbeitsnehmer erhält einen den Lebensjahren entsprechenden tariflichen Urlaub. Dieser beträgt derzeit 34 Kalendertage(zuletzt 36 Tage). Während des Urlaubs darf Erwerbsarbeit nicht geleistet werden. Eine Abgeltung des Urlaubs ist nur statthaft, wenn der Urlaub wegen Beendigung der Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit gewährt werden kann.


Welche Kündigungfrist ergibt sich nach 7 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Formuliert Punkt 2. eine längere Kündigungfrist nach Betriebszugehörigkeit?

Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern-außerhalb einer eventuell vereinbarten Probezeit –ordentlich mit einer Frist von 1 Monat zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden.

Es wird vereinbart, dass jede rechtliche Verlängerung der für die Gesellschaftskündigung geltenden Kündigungsfrist in gleicher Weise auch für die Kündigung durch Hr. B gilt. Die längere Kündigungsfrist ist dann für beide Vertragspartner bindend.

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Anstellungsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigunsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ist eine fristlose Kündigung unwirksam, so gilt diese als fristrechte Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Hr. B für die Dauer der Kündigungsfirst nach Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der Bezüge jederzeit einseitig von der Arbeit freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter der Anrechnung bestehender Resturlaubansprüche sowie Zeitguthaben.


Kann der Tarifvertrag ohne weiteres gekündigt werden ?

„Allgemeine Arbeitsbedingen Tarifverträge
Tarifverträge im Sinne diese Vertrage sind die Tarifverträge des Einzelhandels am Sitz der Gesellschaft. Deren Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung finden für beide Vertragspartner ergänzend Anwendung, soweit sich aus dem Anstellungsvertrag nichts anderes ergibt. Die Gesellschaft kann durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung eine fortan statische Weitergeltung der in Bezug genommen Tarifverträge bewirken. Ab diesem Zeitpunkt werden künftige tarifvertragliche Änderung nicht mehr Vertragsinhalt."




Antwort geschrieben am 25.07.2010 10:19:26
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1. Urlaub
Ja, Sie haben den gesetzlichen Mindesturlaub und dann danach den tariflichen, über dieses Mindestmaß hinausgehenden Urlaub, wobei zunächst ggf. bestehende Resturlaubsansprüche aus früheren Jahren erfüllt werden.

2. Kündigungsfrist
Es gilt nach der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Bezogen auf Ihren Fall bedeutet dieses:

Da von "rechtlicher Verlängerung der [...] Kündigungsfristen" hier die Rede ist, ist ein Bezug zu dem § 622 Abs. 2 BGB hergestellt, der nach jeweiliger Betriebszugehörigkeit eine entsprechende Verlängerung der geltenden Kündigungsfrist vorsieht:

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist wie gesagt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats [diese gilt bei 7-jähriger Betriebszugehörigkeit],

3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats [...].

3.
Für die Kündigung des Tarifvertrages gilt nach dem Tarifvertragsgesetz folgendes:

§ 4 Abs. 5 TVG - Wirkung der Rechtsnormen - bestimmt:

Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Ein Tarifvertrag kann beendet werden durch Kündigung, durch Zeitablauf bei befristeten Tarifverträgen, bei denen Nachwirkung ausgeschlossen wurde und durch einvernehmliche Aufhebung.

Auch wenn ein Unternehmen aus dem Geltungsbereich des Vertrages herausfällt oder eine Tarifpartei wegfällt, endet der Tarifvertrag.

Ein gekündigter Tarifvertrag ist jedoch nicht das Ende der Tarifwirkung: "Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden", heißt es im Tarifvertragsgesetz, wie ich oben geschrieben hatte.

Diese Nachwirkung bedeutet, dass der Tarifvertrag für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs beschäftigt und organisiert waren, weiterhin normativ gültig bleibt. Allerdings können die Tarifvertragsparteien auch eine Nachwirkung ausschließen. Es gibt dann keine Ansprüche mehr.

Dieses ist in dem für Sie geltenden Tarifvertrag näher ausgeführt und kann dort nachgelesen werden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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