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Arbeitsvertrag: Arbeitgeber im Ausland / Probezeit


03.06.2012 11:23 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Serkan Kirli


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich habe eine Frage zu einem mir vorliegenden Arbeitsvertrag. Es handelt sich bei dem AG um ein rennomiertes internationales Unternehmen, dennoch würde ich gerne einen fachlichen Rat zu zwei Themengebieten erhalten:

1. Rechtliche Beurteilung wenn AG Sitz im Ausland ist
Der Anstellungsvertag wird mit einem Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden vereinbart. Einsatzort ist eine Niederlassung in Deutschland. Für das Beschäftigungsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist das für den Einsatzort (Deutschland) zuständige Gericht.
Frage: Durch Anwendung deutschen Rechts und den deutschen Gerichtsstand sehe ich keine Unterschiede zu einer Situation in der der AG seinen Sitz in Deutschland hätte. Schließen Sie sich meiner Meinung hierzu an? Gibt es Ihrer Meinung nach Aspekte, die es in einer solchen Konstellation zu bedenken gibt?

2. Probezeit
Es wird folgendes vereinbart:
- § 1: Die ersten 6 Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit.
- §7 (a) Während der Probezeit gilt für den AN eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats.
- 12(a)Der AG garantiert eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten, in denen der Angestellte die vereinbarte mtl. Bruttovergütung erhält. Bei vorzeitigem Ausscheiden innerhalb der ersten 12 Monate werden die restlichen Monate bis zur Erfüllung der Garantie-Laufzeit ausgezahlt.

Frage 1: Ist diese Regelung zulässig und eindeutig, dass wenn der AG während der ersten 12 Monate aus welchen Gründen auch immer das Angestelltenverhältnis löst (auch während der Probezeit), er die noch ausstehenden Vergütungen für das komplette erste Kalenderjahr an den AN auszuzahlen hat?
Frage 2: Erfolgt die Auszahlung nach dieser Klausel auch für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass der AN das Unternehmen innerhalb des ersten Jahres von sich aus verlassen sollte?
Frage 3: §7 (a) regelt nur die Kündigungfrist seitens des AN. Ist dies üblich, oder sollte hier auch eine Frist für den AG aufgeführt werden?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 250 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitgeber Probezeit Ausland
03.06.2012 | 12:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:

Auf Ihr Arbeitsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. In 27 Abs. 1 EGBGB heisst es:


(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.

Demnach ist die vorliegende Vereinbarung hinsichtlich der Anwendung des deutschen Rechts wirksam.


Frage 1:
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Vorliegend "benachteiligt" der Verwender (also Arbeitgeber) dadurch allenfalls sich selbst.

Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB dürfte, auch wenn es nicht ganz ausszuschließen ist, m.E. eher fernliegend sein. Demnach ist die Klausel nicht zu beanstanden.


Frage 2:
Verträge bzw. Erklärungen müssen nach den §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Wenn sich aus dem Wortlaut nichts eindeutiges ergibt, ist der Wille der Partei(en) nach dem objetiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Sinn und Zweck, sowie Begleitumstände sollen dabei einen Leitfaden sein.
Sollte diese Klausel auch für den Fall der arbeitnehmerischen Kündigung Geltung haben, dann hätte der Arbeitnehmer es in der Hand, das Arbeitsverhältnis schnellst möglich zu beenden und die Fortzahlung bis zum Ablauf der 12 Monate zu verlangen. Ich bezweifle, dass dies so gewollt ist.
Diese Vereinbarung betrifft m.E. lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. In diesem Fall dürfte keine Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgen.

Frage 3:

Die Angabe einer Kündigungfrist für eine oder beider Vertragsparteien ist nicht zwingend vorgesehen.

§ 622 Abs. 3 BGB sieht jedoch vor, dass ein Arbeitsverhältnis während einer Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Allerdings gilt die Einschränkung, dass diese kurze Kündigungsfrist nur für eine Probezeit für bis zu sechs Wochen anwendbar ist.

Ferner bestimmt das Gesetz, dass durch einen Tarifvertrag abweichende Regelungen, also auch eine noch kürzere Kündigungsfrist, vereinbart werden können. Umgekehrt bleibt es den Parteien unbenommen, auch eine längere Kündigungsfrist über die zwei Wochen hinaus festzulegen.

WICHTIG:
§ 622 Abs. 6 BGB

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Das bedeutet z.B., auch wenn keine Kündigungfrist für den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit erwähnt ist, darf in Ihrem Fall die Kündigungfrist für den Arbeitgeber nicht kürzer sein als ein Monatsein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.

Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.


Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Köln

145 Bewertungen
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