Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/ Folgebescheinigung
12.05.2005 11:16 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Preis: ***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
| in unter 2 Stunden
Hallo, lieber Rechtsanwalt!
ich bin seit 07.02.05 arbeitsunfähig. Mein Arzt hatte die Erstbescheinigung von 07.02.05 bis 11.02.05 geschriebnen.
Der erneute Arztbesuch war der 16.02.05 wo die Folgebescheinigung bis 25.02.05 erstellt wurde.
Nun wird von der Krankenkasse (AOK) behauptet, dass bei einer Folgebescheinigung nicht die 3 Tage Frist zählt, sondern nur bei einer Erstbescheinigung. Laut AOK hätte die Folgebescheinigung bereits am 14.02.05 erstellt werden müssen. Ist das richtig?
Nach welchem Gesetz ist das geregelt?
Frage 2: Da ich beim öffentlichen Dienst arbeite und von meinem Psychiater noch bis 29.05.05 krankgeschrieben bin, hat mein Arbeitgeber eine amtsärztliche Untersuchung für morgen, beim Gesundheitsamt veranlasst.
Da ich schon 18 Jahre beim öffentlichen Deinst bin, bin ich eigentlich unkündbar, sollte der Arzt eine negative Prognose erstellen, kann mir der Arbeitgeber außerordentlich kündigen?
Von meinem Arzt ist nun ab Juni eine stufenweise Wiedereingliederung vorgesehen!
1.) Darf der Amtsarzt mir eine negative Zukunfstprognose erstellen, obwohl es die erste amtsärztliche Untersuchung ist?
2.) Darf er mich unverzüglich gesundschreiben, oder muss er mir die Möglichkeit der Wiedereingliederung geben?
3.) Falls er mir eine negative Zukunftsprogose erstellt, darf der Arbeitgeber mir dann sofort kündigen?
Ich muss noch dazu sagen, dass ich in den letzten 2 Jahren oft krankgeschrieben war, da ich 2 Herzinfarkte hatte.
Ich habe 20 % Schwerbehinderung, es läuft aber zur Zeit ein Verschlechterungsantrag beim Versorgungsamt. Ist während dieser Antragslaufzeit nicht ein besonderer Kündigungsschutz?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!









