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Frage geschrieben am 28.07.2010 19:49:38

Arbeitsunfähigkeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1064
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin seit 28.05.10 arbeitsunfähig krank. Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war datiert bis 20.07.10.
Am 21.07.10 hatte ich nochmals einen Termin bei meinem Facharzt der, nachdem die 6 Wochen überschritten sind, nur mehr den Auszahlungsschein für die Krankenkasse mir einer neuerlichen Bestätigung der arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 11.08.10 bescheinigt hat.
Diese Bescheinigung für die Krankenkasse habe ich kopiert und am 22.07.10 meinem Arbeitgeber zugestellt.
Nunmehr hat mich mein Arbeitgeber abgemahnt, da ich nicht am 21.07.10 zur Arbeit erschienen bin.
Ist dies gerechtfertigt.


Antwort geschrieben am 28.07.2010 20:14:43
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
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Sehr geehrter Fragesteller,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist. Wenn die Erkrankung länger dauert als zunächst angenommen und in der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Sie hätten Ihren Arbeitgeber daher am 21.07.2010 vor Antritt Ihres Dienstes zunächst am Besten telefonisch darüber informieren müssen, dass Sie sich noch krank fühlen und nochmals den Arzt aufsuchen. Nach Rückkehr vom Arzt hätten Sie ihm mitteilen müssen, dass Sie weiter bis zum Tag xy krank geschrieben sind. Ihr Arbeitgeber hat so am 21.07.2010 auf Sie gewartet und erst am 22.07.2010 erfahren, dass Sie noch krank sind.

Sollte Ihre Erkrankung noch länger andauern als in der akuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgewiesen, sollten Sie wie vorbeschrieben vorgehen oder - noch besser - bereits vor Ablauf der Frist erneut einen Arzt konsultieren, sich weiter krank schreiben lassen und dies dem Arbeitgeber dann auch vor Ablauf der Frist mittelen.

Ich bedaure, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 29.07.2010 13:55:04

Ein Gedanke noch:

Es gibt relativ hohe formelle Anforderungen an die Abmahnung. Das (in Ihrem Fall gegebene) Fehlverhalten muss sehr genau geschildert werden. Anderenfalls könnten Sie aus dem Grunde die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte verlangen oder bei einer späteren Kündigung argumentieren, dass diese Abmahnung nicht geeignet war, Ihnen Ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen.

Ich bin gerne bereit im Rahmen einer Direktanfrage die formellen Anforderungen zu prüfen.

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