Aus rechtlicher Sicht: sind wir trotzdem zur Lohnfortzahlung verpflichtet?
Ist der Scan einer Bescheinigung per Email formgerecht?
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Diese Antwort ist vom 19.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.03.2008 11:50:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 749
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ist Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Gewährung von Krankengeld durch die gesetzliche KV (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V).
Für den kassenärztlichen Bereich sind in Bezug auf die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien maßgebend. Eine Regelung hierzu findet sich in § 5 EFZG. Der Arbeitnehmer frühzeitig dafür Sorge tragen, dass dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Bescheinigung zugeht. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original zu übersenden. MüKomm zum BGB, Band 4, § 5 EFZG, Rndr. 25.
Soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax vorlegt ist dies zunächst ausreichend. Verlangt der Arbeitgeber jedoch das Original, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich vorzulegen. Hess. LAG 13. 7. 1999 AuR 2000, 75 f.; KDZ/Däubler Rn. 104, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,3. Auflage 2007, Rndr. 243).
Demnach sollten Sie Ihren Arbeitnehmer unter kurzer Fristsetzung auffordern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Original vorzulegen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2008 12:01:44
Vielen Dank!
Im Fall dessen, daß die Bescheinigung nicht vorgelegt wird (innerhalb der Frist) ist rechtlich so, daß man das Gehalt um die Krankheitstage kürzen kann?
Besten Dank
Vielen Dank!
Im Fall dessen, daß die Bescheinigung nicht vorgelegt wird (innerhalb der Frist) ist rechtlich so, daß man das Gehalt um die Krankheitstage kürzen kann?
Besten Dank
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.03.2008 23:47:51
Bis zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung im angeforderten Original besteht keine Verpflichtung die Entgeltfortzahlung auszuzahlen. Legt der Arbeitnehmer die Arbeitsbescheinigung verspätet vor, wird dies keine Kürzung des Entgeltfortzahlungsanspruches, allerdings je nach Fristüberschreitung eine Abmahnung rechtfertigen. Schließlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet am vierten Werktag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Bis zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung im angeforderten Original besteht keine Verpflichtung die Entgeltfortzahlung auszuzahlen. Legt der Arbeitnehmer die Arbeitsbescheinigung verspätet vor, wird dies keine Kürzung des Entgeltfortzahlungsanspruches, allerdings je nach Fristüberschreitung eine Abmahnung rechtfertigen. Schließlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet am vierten Werktag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Mit besten Grüßen
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