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Frage geschrieben am 07.12.2011 01:05:25

Arbeitsstunden nicht geleistet, Folge Beugearrest-Ablauf

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 878
Guten Tag,

ich habe in meiner Bewährungszeit in dem Zeitraum von 6 Monaten meine 60 Arbeitsstunden nicht abgeleistet. Daraufhin musste ich zu einer Anhörung vor Gericht und habe von der Richterin und letzte Frist von einem Monat bekommen, die Stunden abzuleisten. Wenn das nicht "reicht" muss ich 14 Tage in Beugearrest. Dazu hab ich folgende Fragen:

Sind meine Arbeitsstunden mit dem Beugearrest "abgeleistet" oder muss ich sie trotzdem noch machen?

Wenn ich dann zur Haft antreten soll, muss ich sie an einem Stück absitzen oder kann ich noch zwei Tage in der Woche zur Berufsschule gehen und die restlichen 5 Tage der Woche meine Zeit absitzen?

Kann ich in Haft meine Lehrbücher mitnehmen um in der Zeit zu lernen?

Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich bereits im Voraus.


Antwort geschrieben am 07.12.2011 01:58:34
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.

Angesichts Ihrer Schilderungen gehe ich zunächst davon aus, dass Sie nach dem Jugendstrafrecht zur Ableistung von sog. Sozialstunden verurteilt wurden, für deren Erledigung Ihnen 6 Monate eingeräumt wurden und nicht um eine „richtige" Bewährungsstrafe, also eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dies unterstellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

„Sind meine Arbeitsstunden mit dem Beugearrest "abgeleistet" oder muss ich sie trotzdem noch machen?"

Leider muss ich Ihnen diesbezüglich mitteilen, dass der Arrest, der in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 3 JGG verhängt wird, nicht anstelle der ursprünglichen Sanktion tritt. Sie hätten also, sofern Sie vorwerfbar die Stunden nicht erledigten, danach die Arbeitsstunden nach wie vor abzuleisten.

„Wenn ich dann zur Haft antreten soll, muss ich sie an einem Stück absitzen oder kann ich noch zwei Tage in der Woche zur Berufsschule gehen und die restlichen 5 Tage der Woche meine Zeit absitzen?"

Wie der Arrest genau abzuleisten ist, ist schwer einzuschätzen.
Zunächst kann es durchaus sein, dass dieser in eine Ferienzeit gelegt wird, zu der sich das Problem einer Kollision mit der Berufsschule nicht stellt. Ferner ist es auch möglich, dass Sie, je nachdem in welche Arrestanstalt Sie geladen werden, für die Zeit der Berufsschule freigestellt werden. In diesem Fall müssten Sie allerdings unmittelbar nach der Schule wieder in die Arrestanstalt zurückkehren. Auch eine Unterrichtung innerhalb der Anstalt ist nicht ausgeschlossen, sondern eher regelmäßig zu erwarten.

"Kann ich in Haft meine Lehrbücher mitnehmen um in der Zeit zu lernen?"

Soweit die Mitnahme der Lehrbücher das Arrestziel und die dortigen Aktivitäten nicht negativ beeinflussen, spricht eigentlich nichts dagegen, die Bücher mit in den Arrest zu nehmen. Sie müssten diese aber, wie alle persönlichen Sachen, bei Arrestantritt kontrollieren lassen. Ob im Einzelfall eine Mitnahme mitunter nicht möglich ist, kann ebenfalls erst abschließend geklärt werden, wenn Sie wissen, in welche Arrestanstalt Sie geladen werden.
Zudem erscheint allerdings mit Blick auf den zu erstellenden „Arrestplan" fraglich, ob noch hinreichend Zeit zum Lernen bleiben wird.

Insgesamt lässt sich schon aus der Beantwortung der ersten Frage entnehmen, dass die Konsequenz des Arrestes letztlich nicht zielführend ist.
Sofern Sie darauf gehofft haben, die Zeit für Ihre Ausbildung möglichst sinnvoll zu nutzen, ehrt Sie das zwar. Sie sollten diesbezüglich aber berücksichtigen, dass danach eben auch noch die Arbeitsstunden abzuleisten sind und somit die Arbeit insgesamt nicht weniger wird.
Zudem sollten Sie nicht die Situation innerhalb einer Arrestanstalt unterschätzen, die weitestgehend durchstrukturiert und nicht als angenehm empfunden wird.

Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen dringend darauf hinzuwirken, die auferlegten Stunden schnellstmöglich abzuleisten. Sofern dies noch vor Antritt des Arrests geschieht, sieht das Gericht gemäß § 11 Abs.3 JGG selbst dann von einer Vollstreckung ab, wenn die Stunden erst nach erfolgter Ladung, aber noch vor der Vollstreckung endgültig erledigt sind.
Zudem besteht unter Umständen die Möglichkeit, sofern Sie bereits mit der Erledigung der Stunden begonnen haben, die hierfür gesetzte Nachfrist nochmals angemessen zu verlängern.
Meines Erachtens ist dies die in Ihrem Interesse wesentlich sinnvollere Möglichkeit, um weiteren Ärger zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Einblick in die Situation verschafft zu haben. Sollten sich diesbezüglich noch Nachfragen ergeben haben, nutzen Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion, oder kontaktieren Sie mich gern direkt.

Mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
Rechtsanwalt

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