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Frage geschrieben am 06.11.2008 19:12:54

Arbeitsstunden laut Arbeitsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3293
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 405 weitere Antworten zum Thema Arbeitsvertrag.
Ich habe diesen Monat 194 Stunden gearbeitet .Das waren 23 Arbeitstage.Gestern bekam ich meine Lohnabrechnung.
mein Bruttogehalt als Maler beträgt derzeit 12 €..
Mein Chef hat aber nur 180,5 Stunden verrechnet,der meinte dazu ganz trocken dass der Rest auf mein Überstundenkonto gutgeschrieben würde ,weil ich bis 150 Stunden ansammeln müsste wenn es im Winter eine Durststrecke Zwecks Auftragsslage seinerseits gäbe.
Ich Antwotete dass das im Arbeitsvetrag nicht so stünde .
Er verlangt sowieso das ich 42,5 Stunden in der Woche Arbeite,das steht so im Vertrag. Normalerweise sind überstunden wenn ich nach dem regulären Feierabend weiterarbeite oder halt am Samstag.Das zählt aber für Ihn nicht .Was kann man tun?


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Diese Antwort ist vom 6.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.11.2008 22:46:10
Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
Dietlindenstraße 15, 80802 München, Tel: 089-36036800, Fax: 089-381643529
Arbeitsrecht, Bankrecht, Kreditrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden ergeben sich bei 23 Arbeitstagen 195,5 Sollstunden. Nur darüber hinausgehende Arbeitsstunden wären als Überstunden anzusehen, die einem Überstundenkonto gutgeschrieben werden könnten.

In Ihrer Leistung von 194 Stunden sind daher keine Überstunden enthalten. Die Lohnabrechnung müsste richtigerweise einen Betrag von 2.328,00 EUR (194 Stunden x 12 EUR) ausweisen. Die von Ihrem Arbeitgeber erstellte Berechnung sieht vermutlich einen Lohn von nur 2.166,00 EUR (180,5 Stunden x 12 EUR) vor.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber bitten, die Lohnabrechnung um die Differenz von 162,00 EUR zu korrigieren und Ihnen diesen Betrag auszuzahlen. Sollte dieser dazu nicht bereit sein, bin ich Ihnen gern im Rahmen eines weiteren Mandats behilflich.

Ich weise aber darauf hin, dass es wegen der Kosten in Arbeitsrechtssachen eine besondere Regelung gibt. Danach muss jede der streitenden Parteien die Kosten für den eigenen Anwalt selbst tragen. Dies gilt für außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten bis zum Ende der ersten Instanz.

Bei einer außergerichtlichen Auseinandersetzung wegen 162,00 EUR betragen die Anwaltskosten 46,41 EUR. Wenn Sie mich beauftragen sollten, würde das Honorar für diese Anfrage dabei verrechnet. Bei einen nachfolgenden Streit vor dem Arbeitsgericht würden aber bereits 105,32 EUR anfallen. Bei Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung ist dieser Punkt natürlich ohne Bedeutung.

Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, wenn Unklarheiten bestehen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt
Dietlindenstraße 15
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Telefon: 089-36036800
Telefax: 089-381643529
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