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Arbeitsrechts


29.04.2012 09:49 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Guten Morgen,

ich habe am 23.04.2012 einen neuen Arbeitsvertrag ohne Probezeit in meinem alten Betrieb wieder unterschrieben, nachdem ich 4 Wochen bei einer anderen Firma beschäftigt war. Es ist kein Vermerk darin enthalten, dass ich den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt nicht kündigen kann. Frage: Kann ich diesen Vertrag wie normalerweise alle Verträge innerhalb 14 Tagen kündigen und wäre dann der 07.05.2012 der letzte Termin?
29.04.2012 | 10:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
545 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ohne eine vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag wird eine Kündigung vor Arbeitsbeginn als zulässig angesehen.
Nach herrschender Meinung beginnt die Kündigungsfrist direkt mit Zugang des Kündigungsschreiben, also nicht erst ab Arbeitsbeginn zu laufen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 25.3.2004, 2 AZR 324/03) geht davon aus, dass – wenn kein Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeit erfolgt ist – die Kündigung normal zugeht, also eben sofort. Dies gilt vor allem auch dann, wenn die Parteien ohnehin die kürzeste zulässige Kündigungsfrist vereinbart hatten oder das Arbeitsverhältnis zunächst zur Erprobung dient.

Eine Abrede im Vertrag, dass für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, kann aber ein Indiz für den Ausschluss des Kündigungsrechtes darstellen.

Der 7.5. wäre aber zu früh, da erst ab Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber die 14-tägige Frist beginnt.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 29.04.2012 | 10:44

Sehr geehrter Herr Anwalt,

sie haben meine Frage total falsch verstanden. Ich habe nicht gefragt, wann ich das Arbeitsverhältnis nach Arbeitsaufnahme wieder kündigen kann. Diese Frist beträgt 4 Wochen nach Arbeitsbeginn. Dies ist mir klar, steht ja im Vertrag.

Meine Frage war, ob ich den gesamten abgeschlossenen Arbeitsvertrag spätestens am 07.05.2012 für ungültig erklären kann. (14tägiges Rücktrittsrechts bei Verträgen allgemein)

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.04.2012 | 11:00

Sehr geehrte(r), Fragesteller(in),

entschuldigen Sie, das hatte ich anders verstanden.

Ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Leider besteht diese Möglichkeit nicht, denn nach ganz herrschender Meinung steht Ihnen ein solches Widerrufs- und Rücktrittsrecht nicht zu, so dass dann etwa zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Vertrag nicht wirksam geworden wäre.

Sie sind also leider an die längere vierwöchige Kündigungsfrist gebunden, ich verweise auf meine bisherige Antwort.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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