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Frage geschrieben am 03.01.2012 20:51:19

Arbeitsrechtliche Abmahnug!

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 766
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Abend,
Ich bin seit 16 Jahren im Lebensmittel-Einzelhandel tätig! Vor einigen Wochen ist mir Dummerweise etwas passiert! Da ich kein Bargeld bei mir hatte, tätigte ich in der Filiale meines Arbeitgebers einen Einkauf in Höhe von 5,67€ und zahlte mit EC Karte! Leider war mein Konto zum Zeitpunkt des Einkaufes nicht gedeckt, und die Lastschrift wurde von meiner Bank zurück gebucht! Jedoch wusste ich nicht, dass keine Deckung vorhanden war, weil eine Abbuchung vorgenommen wurde, mit welcher ich erst später gerechnet hatte! Am Tag zuvor war noch genügend Deckung vorhanden! Nun wirft mir mein Arbeitgeber ein "strafrechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil unseres Unternehmens" vor und droht mit arbeitsrechtlichen konsequenzen! Das war das erste mal, dass mein Konto zum Zeitpunkt irgendeiner Kartenzahlung nicht gedeckt war! Nach einer entsprechenden Zahlungserinnerung hatte ich den ausstehenden Betrag natürlich umgehend überwiesen! Trotzdem erhielt ich im Nachhinein die Abmahnung! Da ich schon einen Anwalt mit meinen Interessen beauftragt habe, würde ich hier gerne eine weitere Meinung einholen! Unser Betriebsrat ist scheinbar nicht gewillt mir weiterzuhelfen! Wie würden Sie die Chance einer Klage beurteilen?


Antwort geschrieben am 03.01.2012 21:32:45
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Einen Betrug etc. kann nur vorsätzlich begangen werden, was Ihnen Ihr Arbeitgeber nachweisen müsste.

Es müsste Ihnen zumindest bedingter bzw. Eventualvorsatz nachzuweisen sein, was nicht einfach werden dürfte.

Sie können die Deckung zum Bezahltag bzw. unmittelbar davor schriftlich nachweisen, was ein Vorteil sein kann.

So wird aller Voraussicht nach eher nur Fahrlässigkeit in Betracht kommen.

Die Abmahnung ist jedoch meines Erachtens unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (z. B. der Fall über den Pfandbon/Maultaschen, die entwendet worden sind) durchaus zulässig - jedenfalls ist dieses meine erste Einschätzung.

Denn eine Abmahnung kann schon dann ergehen, wenn ein Mitarbeiter seine Pflichten verletzt hat (vgl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz Az.: 10 Sa 222/04).
Auf ein persönliches Verschulden kommt es darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts nicht an, Mängel können ausreichen.

Eine fahrlässige Abrechnung von Spesen reicht beispielsweise ebenfalls für eine Abmahnung.

Ein Schaden ist hier zwar nicht entstanden, aber das ist jedenfalls nicht immer entscheidend.

Sicherlich wäre es unbedingt ratsam, vor einer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte eine genaue Prüfung der umfangreichen Rechtsprechung vorzunehmen, da hier wohl ein Grenzfall vorliegt.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2012 14:10:44

Ist es denn dann nicht so dass die ganze Abmahnung keine Gültigkeit mehr hat, weil ja eben keine Straftat vorliegt? Es liegt ja eben kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor! Dieser Vorwurf alleine ist ja schon "harter Tobak"! Es gibt zahlreiche Störungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr, welche nicht immer der Kunde zu verantworten hat! Ich hätte den Vorwurf ja verstanden wenn ich den Betrag nicht umgehend nach Kenntnis der Kontounterdeckung beglichen hätte, aber so...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.01.2012 14:46:05

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Die Abmahnung ist auch bei anderen arbeitsrechtlichen Pflichtverstößen möglich, die keine Straftaten darstellen.

Richtig ist, dass Ihr Arbeitgeber gründlich den Pflichtverstoß wahrheitsgemäß darlegen, dokumentieren und beweisen muss, damit eine ordnungsgemäße Abmahnung vorliegt - kann er dieses nicht, so liegt eine anfechtbare Abmahnung vor.

Lassen Sie die schriftliche Abmahnung dahingehend anwaltlich überprüfen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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Arbeitsrechtliche Abmahnug! | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2012-01-04
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