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Arbeitsrecht fristlose Kündigung bei Ankündigung der Erkrankung des Arbeitnehmers


| 20.01.2011 09:18 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

witterungsbedingt haben wir unseren Arbeitnehmer zum 28.02.2011 fristgerecht (6 Wochen zum Monatsende) schriftlich am 17.01.2011 gekündigt. Die Annahme der Kündigung wurde vom Arbeitnehmer auf der Kündigung bestätigt. Am 18.01.2011 kam der Arbeitnehmer nach der Arbeit in die Firma, gab alle Schlüssel (Werkstatt, Tankkarte, etc.) ab und sagte zu den anderen Arbeitnehmern: Tschüss, ich komme nicht wieder. Dies kann durch die Aussage der anderen Arbeitnehmer bestätigt werden. Am 19.01.2011 erschien der Arbeitnehmer dann nicht zur Arbeit und meldete sich auch nicht ab. Unser Versuch, den Arbeitnehmer telefonisch zu erreichen blieb ergebnislos, da dieser sein Handy ausgeschaltet hatte (es lief nur die Mailbox). Am selben Nachmittag, dem 19.01.2011 erschien der Arbeitnehmer dann doch gegen 16:00 Uhr in der Firma, überreichte die für die Agentur für Arbeit ausfüllende Arbeitsbescheinigung, sowie eine Krankmeldung vom 19.01.2011 (1. Tag des Fehlens) bis Freitag, den 28.02.2011 (sofort für rd. 1,5 Wochen). Auf unsere Rückfrage, was der Grund für die Erkrankung sei, antwortete der Arbeitnehmer lapidar: Ihr wißt doch, mein Tennisarm (er ist Montagearbeiter), das muss ich jetzt mal auskurieren. Sichtbar war jedoch keine Einschränkung, weder an ihm selbst, noch am Arm, zu erkennen. Fragen: a. Rechtfertigt die Ankündigung der Erkrankung (ich komme nicht wieder) zur fristlosen Kündigung? Wenn ja, würden wir diese gerne aussprechen (abgemahnt wurde der AN zuvor nur mündlich, da seine Arbeitseinstellung schon teilweise zuvor zu wünschen übrig ließ. Dies kann durch beide Geschäftsführer bestätigt werden). Was müsste dann in dieser Kündigung stehen? b. Falls wir die fristlose Kündigung nicht aussprechen könnten (was wir aber gerne möchten), könnte man den AN zu einem Vertrauensarzt schicken? Vielen Dank für Ihre Info. Mit freundlichem Gruß Oliver Löw
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Fristlose Kündigung Arbeitnehmers Arbeitsrecht Ankündigung
Antwort vom
20.01.2011 | 09:56
Sehr geehrte Damen und Herren

Eine angekündigte Erkrankung rechtfertigt dann eine fristlose Kündigung, wenn sich der Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschafft, obwohl er tatsächlich arbeitsfähig ist. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen; vgl. BAG, Urteil vom 12.03.2009, Az.: 2 AZR 251/ 07.

Falls der Arbeitnehmer allerdings tatsächlich aufgrund seines „Tennisarms" arbeitsunfähig ist und sich den Zeitpunkt der Behandlung nun „passend" ausgesucht hat, wird die Kündigung unwirksam sein, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist. Die Ankündigung „Ich komme nicht wieder" kann in diesem Fall dann nicht pflichtwidrig sein, wenn der Arbeitnehmer sicher wusste, dass eine Behandlung innerhalb der Kündigungsfrist nicht abgeschlossen sein wird.

Der Erfolg einer fristlosen Kündigung hängt nach meiner Einschätzung wesentlich vom tatsächlichen Gesundheitszustand ab. Die weiteren Umstände (Nähe der ordentlichen Kündigung, Verhalten vor Krankmeldung) sind Indizien, die im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast zu bewerten sind.

Sie haben bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Möglichkeit gem. § 275 SGB V eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zu veranlassen. Dies sollte in jedem Fall vor Ausspruch der Kündigung geschehen, da Sie sonst zu einem späteren Zeitpunkt keine rechtliche Handhabe mehr gegen den Arbeitnehmer haben, sich untersuchen zu lassen. Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig war, sind Sie auch auf diesem Weg von der Lohnzahlung befreit, da der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn gilt" gilt.
Bewertung des Fragestellers 2011-01-24 | 08:44


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