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Frage geschrieben am 10.02.2011 11:06:14

Arbeitsrecht bzw. Frage zum Mutterschutz

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1256
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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In meinem Arbeitsvertrag ist eine 40 h -Woche vereinbart. Es besteht eine schriftliche Zusatzvereinbarung über eine Überstundenpauschale. In der Zusatzvereinbarung steht nichts über die Stundenanzahl die damit abgegolten sind, sondern gemäß einer Betriebsvereinbarung bin ich laut dieser Überstundenpauschale gezwungen 12 Überstunden im Monat zu leisten.

Dies ist wirkt sich so aus, dass meine tägliche Sollzeit im Zeiterfassungssystem 8:33 h pro Tag beträgt. Prinzipiell habe ich somit eigentlich keinen 40 h-Vertrag, sondern einen 43 h-Vertrag.
Meine Fragen:
Jetzt bin ich in der 7-ten Woche schwanger, habe es meinem Arbeitgeber noch nicht gesagt, da ich erst einmal die „unsicheren" ersten 12 Schwangerschaftswochen und Untersuchungen abwarten möchte, zumal wegen meines Alters zu besagten Risikogruppe gehöre.

Wie verhält es sich mit der Überstundenpauschale, wenn ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft unterrichte:
Soweit ich irgendwo gehört habe, dürfen Schwangere keine Überstunden leisten – stimmt das?
Wenn das stimmt, darf mir mein Arbeitgeber nach Bekanntgabe der Schwangerschaft die Überstundenpauschale streichen?
Desweiteren habe ich in mehreren Foren gelesen, dass ich für die Vorsorgeuntersuchungen freigestellt werden muss – bei uns im Unternehmen ist es normalerweise so geregelt, dass ein Arztbesuch quasi als „Freizeitvergnügen" behandelt wird und von der Arbeitszeit abgezogen wird, alternativ Urlaub genommen werden bzw. nachgearbeitet werden muss.
Stimmt es dass während der Schwangerschaft diese Zeit nicht von der Arbeitszeit abgezogen
werden darf bzw. nachgearbeitet werden darf?


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Überstunden während der Schwangerschaft sind in § 8 MuSchG geregelt. Danach dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Unter Mehrarbeit ist dabei jede Arbeit zu verstehen, die über 8,5 Stunden täglich hinaus geleistet wird.

Sie dürfen also weiterhin 8,33 Stunden täglich arbeiten, solange die Arbeitszeit innerhalb von zwei Wochen nicht mehr als 90 Stunden beträgt.

Daher nur der Vollständigkeit halber: Ergibt sich aus dem MuSchG ein Beschäftigungsverbot aufgrund darüber hinausgehender Überstunden, sieht § 11 MuSchG vor, dass dennoch der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen weitergezahlt wird, eine Überstundenpauschale würde also auch dann erhalten bleiben.

Die Freistellung für Untersuchungen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, wird in §16 MuSchG geregelt. Für diese Untersuchungen muss der Arbeitgeber einer werdenden Mutter grundsätzlich bezahlte Freizeit gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Bei der Vereinbarung eines schwangerschaftsbedingten Untersuchungstermins mit dem Arzt muss die Arbeitnehmerin aber, soweit dieses möglich ist, auf die Belange des Betriebes Rücksicht nehmen. Kann sie den Arzt oder die Hebamme ohne Schwierigkeiten auch außerhalb der Arbeitszeit aufsuchen, dann braucht ihr der Arbeitgeber aufgrund des § 16 MuSchG eine Arbeitsbefreiung nicht zu erteilen.

Legt der Arzt den Untersuchungstermin in die Arbeitszeit, dann hat eine werdende Mutter auch grundsätzlich Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die dafür nötige Zeit. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass eine werdende Mutter zu ihrem Schutz und dem des Kindes, angebotene und notwendige Untersuchungstermine wahrnimmt. Zu empfehlen ist, vom Arzt klären bzw. bestätigen zu lassen, dass die nötigen Behandlungen und Untersuchungen mutterschaftlich bedingt sind und nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden können.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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