Frage geschrieben am 28.04.2005 19:48:00
Arbeitsrecht
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2794ich wende mich heute mit einen Problem an Sie.
Meine Freundin ist seit Mai 2004 arbeitslos und seit diesem Zeitpunkt auch arbeitssuchend. Ihr Ehemann ist auch seit Januar 2004 arbeitssuchend. Im Januar 2005 endete das ALG für ihren Ehemann, ihr ALG war 26.04.2005 erschöpft.Das heißt das beide nach diesem Zeitraum in ALGII eingeliedert wurden.
Mitte April hatte sie ein Vorstellungsgespräch bei einem Verein in Leipzig, welche durch eine ABM durch die Agentur für Arbeit finanziert wird. Sie bekam von dem Verein eine unverbindliche Zusage mit der Maßgabe, daß sie diese Arbeitsstelle erhält wenn sie durch die Arbeitsagentur förderfähig ist.
Der Verein hat sich daraufhin mit der o.g. Förderstelle in Verbindung gesetzt und erhielt die mündliche und auch später die schriftliche Zusage, dass die Arbeitnehmerin diese Arbeitsstelle erhalten kann. Daraufhin wurde noch ein weiteres Einstellungsgespräch durchgeführt und ihr eine Einstellung zum 01.05.2005 schriftlich mitgeteilt. Die gleiche Mitteilung ging an die Agebtur für Arbeit.
Am 28.05.05 erhielt sie telefonisch von der Agentur für Arbeit die Mitteilung, daß sie wie oben schon erwähnt( Beide Ehegatten ALG II) nicht förderfähig wäre, da Vermögen vorliegt.
Meine Frage geht nun dahin, muß sie sich mit der mündlichen Entscheidung einverstanden erklären. Was kann sie unternehmen,gegen den mündlichen Bescheid Widerspruch zuerheben?
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir in dieser Angelegheit weiter
helfen könnten.
Für Ihr Bemühen im voraus besten Dank
Mit freundlichem Gruß
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.4.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.04.2005 09:49:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Herz
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Sozialversicherung, Strafrecht, Gesundheitsrecht, Hochschulrecht, Schulrecht
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Ihre Freundin sollte in jedem Fall auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Mit einer mündlichen Auskunft muß sie sich nicht zufrieden geben. Dieser Bescheid kann dann durch uns überprüft werden; insbesondere auf die Begründung der Behörde hin. Beachten Sie bitten etwaigen Fristlauf.
Für diesen Fall kann sich Ihre Freundin gerne an uns wenden. Möglicherweise besteht für Ihre Freundin ein Anspruch auf Beratungshilfe, so dass für unsere spätere Tätigkeit lediglich 10,- € Gebühren anfallen. Der Beratungsschein wird beim Amtsgericht des Wohnortes erteilt.
Thomas Herz
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