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Aufnahme von Textpassagen in Jahreszielvereinbarungen, im Hinblick auf Auswikungen bezüglich Kündigu


07.03.2012 15:47 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Günter Schmaler


| in unter 2 Stunden

Aufnahme von Textpassagen in Jahreszielvereinbarungen, im Hinblick auf Auswikungen bezüglich Kündigungsmöglichkeiten oder eingeschränkter Abfindungsregelungen
Eingrenzung vom Fragesteller 07.03.2012 | 15:53
07.03.2012 | 17:14

Antwort

von

Notar und Rechtsanwalt Günter Schmaler
13 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des mir mitgeteilten Sachverhaltes kann ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Die Unterzeichnung einer Jahreszielvereinbarung kann Ihre Rechte bei einer beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Kündigung), aber auch in Bezug auf Abfindung oder Versetzung grundsätzlich nicht beeinträchtigen.

Zur Begründung:
Jahreszielvereinbarungen sind regelmäßig Absichtserklärungen, die selten einen konkreten arbeitsrechtlich relevanten Inhalt haben. Wenn in der von Ihnen zu unterzeichnenden Vereinbarung steht, dass der „interne Arbeitsmarkt überprüft" werden soll, so heißt das doch nichts anderes, als dass der Arbeitgeber bei Nichterreichen des Ziels Entlassungen vorzunehmen beabsichtigt. Wenn es sich dabei um ein Unternehmen mit Betriebsrat handelt und um eine Vielzahl von Kündigungen greifen die Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes, wonach ein Interessenausgleich und ggfls. ein Sozialplan für die betroffenen Mitarbeiter aufzustellen ist. Der Sozialplan wird nach objektiven Kriterien zwischen BR und Arbeitgeber ausgehandelt, hat also keinen Bezug zu der Jahreszielvereinbarung. Dabei sind die Arbeitnehmer je nach Status ihres Besitzstandes (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtungen, Qualifizierung) gleich zu behandeln. Daneben stehen Ihnen die Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz zur Seite. Danach ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Rechtfertigung einer Kündigung bemisst sich nach der zu treffenden Sozialauswahl zwischen mehreren gleich qualifizierten Arbeitnehmern. Die Rangfolge richtet sich wiederum nach dem Status, der sich aus der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und den Unterhaltsverpflichtungen nach einem Punktesystem ergibt. Besserstellungen können sich aus Sonderqualifazierungen einzelner Arbeitnehmer ergeben. Auch im Rahmen der Sozialauswahl spielt die Unterzeichnung der Jahreszielvereinbarung somit keine Rolle.

Wenn Ihr Arbeitsvertrag bereits die Regelung enthält, dass Sie auch an anderen Standorten des Unternehmens eingesetzt werden können, können Sie dieses Recht des Arbeitgebers auf Versetzung nicht durch die Unterzeichnung der Jahreszielvereinbarung „verschlimmern". Mit anderen Worten: Ihr Vertrag enthält bereits die Möglichkeit zur Versetzung.

Wie Sie zudem richtig anmerken, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung (abgesehen von wenigen gesetzlichen Ausnahmen). Aus diesem Grunde können Sie durch die Unterzeichnung der Vereinbarung sich auch im Hinblick darauf keine Nachteile einhandeln. Sollte ein Sozialplan erstellt werden und Sie darunter fallen, steht Ihnen die dort genannte auf Sie nach Ihren Sozialdaten zutreffende Abfindung unabhängig von der Unterzeichnung der Jahreszielvereinbarung zu. Machen Sie Ihre Rechte dagegen in einem Kündigungsschutzprozeß geltend, liegt es an Ihnen bzw. Ihrem Anwalt eine angemessene Abfindung mit der Gegenseite „auszuhandeln". Dabei richtet sich die Höhe regelmäßig nach den Erfolgsaussichten des Prozesses der einen oder anderen Seite.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Günter Schmaler
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht


ANTWORT VON
Notar und Rechtsanwalt Günter Schmaler
Emden

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