Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 07.02.2012 09:15:27

Arbeitsrecht

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 634
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 107 weitere Antworten zum Thema Arbeitsrecht.
Ich bin seit 6 Monaten AU. Wird wohl auch noch andauern. Diagnose. Depression. Verursacht duch Mobbing am Arbeitsplatz und massive Eingriffe in mein Privatleben durch den Chef und Firmeneigentümer. Mehr wie 3-6 Stunden werde ich wohl nicht mehr arbeiten können. An den Arbeitsplatz kann ich nicht mehr zurück. Sollte ich eine neue Beschäftigung finden, muss ich dann kündigen? Meine Frist beträgt 6 Monate. Evtl. wird auch auf Teilerwerbsunfähigkeit zurückgegriffen. Muss mir der AG eine Abfindung nach über 30 Jahren Zugehörigkeit zahlen? Muss ein Aufhebungsvertrag gemacht werden?


Antwort geschrieben am 07.02.2012 10:03:58
Rechtsanwalt Richard Spatschek
Augustastraße 50, 48153 Münster, Tel: 01794842854, Fax: 025138053960
Arbeitsrecht, Strafrecht, Medizinrecht
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auf Grundlage Ihrer Schilderung möchte ich Ihre Fragen folgendermaßen beantworten:
Sollte ich eine neue Beschäftigung finden, muss ich dann kündigen?
Muss ein Aufhebungsvertrag gemacht werden?
Muss mir der AG eine Abfindung nach über 30 Jahren Zugehörigkeit zahlen?

Wenn Sie ihrer bisherigen Beschäftigung nicht mehr nachgehen wollen, muss das Arbeitsverhältnis beendet werden. Dies kann durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erfolgen.
Für den Fall der Kündigung sind die Kündigungsfristen zu beachten. Sofern Sie diese nicht abwarten wollen, empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. In diesem können Sie individuell den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmen.
Auch können Sie in diesem Vertrag eine Abfindung vereinbaren. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nämlich zunächst einmal nicht. Im Gesetz verankert ist lediglich ein Abfindungsanspruch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. Ein solcher Fall liegt bei Ihnen nicht vor. Eine Abfindung wäre daher „Verhandlungssache". Da es für Ihren Arbeitsgeber unter Umständen ja auch von Interesse sein kann, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden, um frühzeitig Planungssicherheit zu haben, kann er durchaus bereit sein, eine Abfindung zu bezahlen. Diesbezüglich ist, insbesondere aus der Ferne, eine Prognose schwerlich möglich.

Der Vollständigkeit halber möchte ich Sie noch auf eine Möglichkeit hinweisen: Gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat. Dies müssten Sie dem Arbeitgeber drei Monate vor Beginn der Verringerung anzeigen. Sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber diesem Wunsch entsprechen. Ob Sie sich ein solches Modell bei Ihrem bisherigen Arbeitsgeber überhaupt vorstellen können, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Wenn jedoch Interesse besteht, sollten Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Sofern Ihr Arbeitgeber diesem Wunsch nicht entsprechen möchte, könnte dies auch Ihre Position in den Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag stärken.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Richard Spatschek

Rechtsanwalt
Augustastraße 50
48153 Münster
info@ra-spatschek.de
www.ra-spatschek.de
0179-4842854
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.02.2012 11:08:45

Ein Nachtrag noch zur Kündigung:
Es besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Angesichts Ihrer vorgetragenen Leidensgeschichte, verursacht durch Mobbing, eine dürfte ein wichtiger Grund nach § 626 I BGB vorliegen. Der Vorteil eines Auflösungsvertrages wäre natürlich die dargestellte Möglichkeit einer Abfindung.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Arbeitsrecht | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2012-02-09
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

87
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97804
beantwortete Fragen
11
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Arbeitsrecht