17.04.2011 | 23:51
Antwort
von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Tatsächlich dürfen werdende Mütter gemäß §
8 Mutterschutzgesetz u.a. nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr.
Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen,
§ 2 Abs. 1 MuSchG. Die Schutzmaßnahmen sind dort zu treffen, wo die betreffende Arbeitnehmerin arbeitet.
So hat der Arbeitgeber zunächst die Arbeitsbedingungen und/oder Arbeitszeiten einstweilig umzugestalten. Ist dies nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwands unzumutbar, so hat der Arbeitgeber in einer zweiten Stufe alle erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerin zu treffen. Erst eine dritte Stufe sieht vor, dass - wenn der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist - ein Beschäftigungsverbot entsteht, solange dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit werdender oder stillender Mütter erforderlich ist.
Sie sind also grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten entsprechend zu ändern oder einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Sollte dies nachweislich nicht zumutbar sein und von der Krankenkasse in dieser Form akzeptiert werden, bestünde ein Beschäftigungsverbot mit entsprechendem Lohnausgleich.
Sie werden gegenüber der Krankenkasse also die „Hürde" der Zumutbarkeit überspringen bzw. nachweisen müssen, dass kein anderer adäquater Arbeitsplatz vorhanden ist, um diesen Weg gehen zu können. Ansonsten werden Sie wohl den Schichtdienst entsprechend anpassen müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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