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Frage geschrieben am 14.03.2011 11:02:34

Arbeitsrecht-Wettbewerbsverbotsklausel

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1249
Hallo,
mein ehemaliges Arbeitsverhältnis endete zum 7.12.2010 aufgrund meiner Kündigung. In meinem Arbeitsvertrag steht eine Wettbewerbsverbotsklausel mit folgendem Textinhalt:
§14 Wettbewerbsverbot
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses für die Dauer von 6 Monaten nicht für eine Konkurrenzfirma im Enzkreis und Stadt/Kreis Pforzheim tätig zu werden.
Als Entschädigung hierfür erhält er von dem Arbeitgeber für die Dauer des Wettbewerbsverbotes 50% der zuletzt gezahlten Vergütung.
Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbotes kann der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von
Euro 10.000 beanspruchen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unbenommen.
Im Übrigen gelten die §74ff. HGB.
Die nach §74 Abs. 1HGB erforderlichen Urkunden ist dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden. Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag bestätigt der Arbeitnehmer gleichzeitig den Empfang der Urkunde.

Ich habe mich an dieses Wettbewerbsverbot gehalten. Mein Arbeitgeber behauptet nun jedoch die Klausel wäre nicht gültig. Stimmt das?


Antwort geschrieben am 14.03.2011 11:30:51
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung irrt der ehemalige Arbeitgeber.


Ein Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn

es nicht schriftlich vereinbart wurde, oder überhaupt keine Vereinbarung über eine sogenannte Karenzentschädigung getroffen wurde.

Beides ist aber hier der Fall, wobei auch der Hinweis auf § 74 HGB durchaus ausreichend ist, um einen Entschädigungsansprüch zu begründen (BAG, Urt.v. 28.06.2006, Az.: 10 AZR 407/05).


Daher ist kein Grund ersichtlich, warum diese Klausel unwirksam sein soll.

Wenn Sie sich nun vertragsgerecht verhalten haben, steht Ihnen auch der Ersatzanspruch zu. Setzen sie schriftlich eine Frist von 14 Tagen; danach sollten sie einen Rechtsanwalt beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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