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Sehr geehrte Damen und Herren,
Hintergund wie folgt:
betriebsbedingte Kündigung ist ausgesprochen worden zum 30.4.2011. Kündigungsschutzklage ist eingereicht und Güteverhandlung ohne Erfolg beendet worden mit Festsetzung der richtigen Verhandlung auf Ende Juni. Nun möchte ich natürlich schon Bewerbungen schreiben. Kann ich bei den Bewerbungen, auf Grund der Tatsache, dass die Kündigung ja angegriffen wurde und ich sehr gute Chancen sehe den Prozess zu gewinnen, nun im Lebenslauf und Vorstellungsgespräch weiterhin behaupten ich wäre noch dort beschäftigt? Erwähnen möchte ich ja weder die Kündigungsschutzklage, noch die zweifelhafte betriebsbedingte Kündigung oder eine Arbeitslosigkeit, die mit Gewinn des Prozesses ja dann auch nicht stattgefunden hat
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 21.04.2011 16:53:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich entfaltet die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinsichtlich der angegriffenen Kündigung keine aufschiebende Wirkung. Wird Ihnen daher durch Ihren Arbeitgeber kein eigenes „Prozessarbeitsverhältnis" angeboten, ist die Kündigung zum 30.04.2011 erst einmal wirksam und Sie sind ab dem 01.05.2011 de facto arbeitslos. Erweist sich die Kündigung am Ende des Prozesses als unwirksam, so bestand das Arbeitsverhältnis über dem 30.04.2011 hinaus unverändert fort.
Dementsprechend entspricht es bis zum 30.04.2011 der Wahrheit, wenn Sie in einem Vorstellungsgespräch behaupten, Sie stünden noch in einem Arbeitsverhältnis. Danach wäre eine solche Behauptung falsch und anhand eines ausgestellten Zeugnisses auch entsprechend überprüfbar. Da eine betriebsbedingte Kündigung heutzutage weder ungewöhnlich noch negativ belastet ist, sollten Sie ab dem 01.05.2011 diese Tatsache aus meiner Sicht auch erwähnen.
Bereits jetzt haben Sie im Übrigen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, welches Sie bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber auch anfordern sollten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.04.2011 17:20:08
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ist dies dann aber auch strafbar oder ein frsitloser Kündigungsgrund nach Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses?
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ist dies dann aber auch strafbar oder ein frsitloser Kündigungsgrund nach Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.04.2011 10:50:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein strafbares Verhalten sehe ich darin sicherlich nicht begründet.
Allerdings können Falschangaben im Bewerbungsgespräch den Arbeitgeber unter Umständen zur Anfechtung des Arbeitsvertrags und zu dessen Kündigung berechtigen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein strafbares Verhalten sehe ich darin sicherlich nicht begründet.
Allerdings können Falschangaben im Bewerbungsgespräch den Arbeitgeber unter Umständen zur Anfechtung des Arbeitsvertrags und zu dessen Kündigung berechtigen.
Mit freundlichen Grüßen
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