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Arbeitsrecht Urlaub


| 14.08.2011 11:27 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Das Arbeitsverhältnis wurde am 15.02.11 befristet für 2 Jahre geschlossen und am 05.08.11 mit einer (vertraglich vereinbarten) 14 tägigen Kündigungsfrist zum 18.08.11 ordentlich vom Arbeitgeber gekündigt.

Gleichzeitig habe ich Urlaub vom 08.08. bis 16.08.11 genehmigt bekommen. Vertraglich wurden 27 Tage vereinbart, wobei ich schon insgesamt 2 Tage Urlaub (Mai+Juli) hatte.

Meine Frage ist, wie hoch mein Urlaubsanspruch in Tagen ist und was mit den Urlaubstagen passiert, die ich aufgrund der Kündigung zum 18.08.11 eventuell nicht mehr nehmen kann.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 155 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsrecht Urlaub
14.08.2011 | 12:07

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
293 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Die Wartezeit ist vorliegend mit Ablauf des 15.08.2011 erfüllt, sodass Sie den vollen Urlaubsanspruch unter Abzug des bereits gewährten Urlaubs geltend machen können, da Sie in der 2. Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Die Berechnung Ihres restlichen Urlaubsanspruchs erfolgt daher in der Weise, dass Sie die bereits genommenen Urlaubstage und die jetzt gewährten Urlaubstage von den vertraglich vereinbarten 27 Tagen abziehen. Somit erhalten Sie dann die Ihnen zustehenden Resturlaubstage. Ich gehe davon aus, dass sich die Vereinbarung auf eine 5-Tage-Woche bezieht und Ihnen daher noch 18 Tage Urlaub verbleiben. Nach § 7 IV BurlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, abzugelten.
Den Abgeltungsanspruch sollten Sie zeitnah bei Ihrem Arbeitgeber anmelden, da arbeitsvertraglich oftmals Ausschlussfristen vereinbart werden, innerhalb derer gegenseitige Ansprüche anzumelden und geltend zu machen sind. Hier sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag ggf. auf eine solche Klausel hin überprüfen, um Nachteile zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Bewertung des Fragestellers 2011-08-23 | 16:34


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Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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