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Arbeitsrecht - Kündigungsklausel unwirksam - was nun?


| 30.06.2012 11:19 |
Preis: 65,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich möchte mich als AN flexibel auf dem Arbeitsmarkt präsentieren. Denn ich muß eine neue Anstellung suchen.

Dem steht jedoch - scheinbar - mein aktueller Arbeitsvertrag entgegen. Vor meiner Frage zunächst die Fakten:

Die Kündigungsklausel lautet:

"Nach Ablauf der Probezeit [definiert als Zeitraum von 6 Monaten] kann dieser Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende jedes Vierteljahres gekündigt werden."

Der Text des BGB ist mir bekannt; Wortlautzitate sind für eine Auskunft also nicht erforderlich.
Das KSchG greift für mein aktuelles Beschäftigungsverhältnis nicht.

Der Arbeitsvertrag wurde im Dezember 2007 geschlossen. Ich bearbeite Projekte. Ein Tarifvertrag gilt nicht. Es gibt im Unternehmen keine Betriebsvereinbarung und keinen Betriebsrat. Die Kündigungsklausel fand wahrscheinlich bei zwei weiteren Verträgen (für Abteilungsleiter und Sekretärin) Verwendung.

Schließlich findet sich im Vertragstext unter "Vertragsänderungen" noch folgende Klausel:

"Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung unter Ausfüllung von Lücken tritt eine angemessene Regelung, die der gesetzlichen Bestimmung entspricht und dem Parteiwillen am nächsten kommt."

Nun verstößt diese Kündigungsklausel gegen § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 bis 7 BGB.

Ich habe bei diesem Arbeitgeber 4,5 Jahre gearbeitet, falle selbst also unter die Nr. 1 der o.g. BGB-Vorschrift. Von Gesetzes wegen also bloß einen Monat Kündigungsfrist; zum Monatsende oder auch zum 15. eines Monats.

Hier nun meine Frage: Hat diese Klausel, so wie sie im Vertrag steht, für mein aktuelles Arbeitsverhältnis Gültigkeit? Was gilt nun?

3 Monate zum Vierteljahresende... das ist mir jetzt zu unflexibel... und ein Aufhebungsvertrag machte sich im späteren Arbeitszeugnis gar nicht gut. Gelinde gesagt.

Habe leider keine Zeit zum Anwalt zu laufen. Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Beratung,
ich freue mich auf Ihre Auskunft.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 149 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsrecht nun?
30.06.2012 | 12:00

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass nach dem von Ihnen dargelegten Sachverhalt die Klausel wohl nicht als unwirksam anzusehen ist.

Denn zum einen ist für beide Parteien gem. § 622 Abs. 6 BGB die derzeit längere, als die gesetzliche Kündigungsfrist, vereinbart. Nur wenn für Sie als AN eine längere Frist als für den AG gilt, dann ist die Klausel unwirksam.

Zum anderen geben Sie an, dass das KSchG nicht gilt. Sollte dies auf Grund der Betriebsgröße der Fall sein, dann können kürzere Fristen gem. § 622 Abs. 5 Ziff. 2 BGB vereinbart werden.

Wenn Sie keinen Aufhebungsvertrag anvisieren wollen, dann bleibt noch die Möglichkeit eine außerordentliche Kündigung mit einer sogenannten Auslauffrist. In der Kündigung können Sie jedoch auch angeben, dass Sie von der Unwirksamkeit der Fristenregelung ausgehen und somit innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB kündigen, welche im Ergebnis bei unwirksamen Klauseln gilt. Damit geben Sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit sich früh genug um einen Nachfolger für Sie zu bemühen.

Einen Zwang, dass Sie zur Arbeit erscheinen müssen, kann der AG nicht ausüben. Er kann allenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese müssen jedoch genau beziffert werden und nachgewiesen werden und ebenso, dass kein Ersatz-AN gefunden, welcher Ihr Tätigkeit ausüben kann.Dies stellt sich für den AG in der Regel schwer dar.


Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Fax: 035208 395820

Bewertung des Fragestellers 2012-07-04 | 22:01


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"Die Beratung war umfassend und sogar originell - auch wenn ich von dem Nichterscheinen zur Arbeit keinen Gebrauch machen werde... Sehr informative Antwort; die Anwältin hat mich dort abgeholt wo ich stand, von meinem Verständnis des Vorgangs. Sehr gerne wieder."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-04
4,6/5.0

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Rechtsanwältin Simone Sperling
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