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Arbeitsrecht / Körperverletzung


| 19.07.2011 10:44 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 1 Stunde

Ich arbeite seid über 10 Jahren für eine Firma als freier Mitarbeiter, vor kurzem habe ich einen Festangestellten Kollegen bekommen. Die Zusammenarbeit funktionierte nicht. Letzte Woche wurde er, nach einer verbalen Auseinandersetzung handgreiflich, schubste mich, das ich mit dem Kopf an die Wand stieß. Darauf folgte ein Handgemenge. Wie ich erfahren habe, hat er sich verletzt. Bei dem Vorfall waren wir alleine.Mein Auftraggeber kündigte mir die Zusammenarbeit. Sollte ich Anzeige erstatten? Ich habe außer Kratz, Schürfwunden und blauen Flecken keine ernsten Verletzungen. Ist es für mich nachteilig, wenn er Anzeige erstattet, und ich in der devensive bin ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 149 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsrecht
19.07.2011 | 11:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
255 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie wurden auch verletzt.
Es ist daher ratsam, ebenfalls Anzeige zu erstatten und einen Arzt aufzusuchen, der die Verletzungen dokumentiert.
Wenn nur der Kollege Anzeige erstattet, müssen nur Sie sich rechtfertigen.
Möglicherweise kam es auch zu Beleidigungen.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn


Nachfrage vom Fragesteller 19.07.2011 | 11:33

Da sich der Vorfall letzte Woche schon zugetragen hat, sind die meisten meiner Blessuren nicht mehr so stark. Ich will keinen Rechstreit anfangen, da es keine Zeugen gibt, denke ich wird es sich sowieso im Sand verlaufen. Ich will nur nicht als Angegriffener, mich auch noch verteidigen müssen, oder in die Devensive geraten.Also macht es juristisch einen Unterschied ob er zuerst Anzeige erstattet oder ich ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.07.2011 | 11:51

Es macht juristisch keinen Unterschied, wer zuerst Anzeige erstattet.

Aber es macht einen Unterschied, ob nur einer eine Körperverletzung anzeigt.

Für einen Strafantrag haben Sie grundsätzlich drei Monate Zeit.
Nach § 77c StGB können Sie aber (wenn Sie angezeigt werden) Strafantrag bis zur Beendigung des letzen Wortes im ersten Rechtszugs stellen. Soweit es überhaupt so weit kommt.


Bewertung des Fragestellers 2011-07-21 | 09:07


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Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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