Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 173 weitere Antworten zum Thema Aufhebungsvertrag.
Guten Tag,
ich bin seit über einem Jahr krankgeschrieben, wegen Depression und Panikattacken. Auch wenn ich später "ganz gesund" werden sollte, werde ich nicht mehr in die alte Firma zürückkehren. Das möchte ich mir nicht antun, bin aber schon seit 21 Jahren bei der Firma. Im April werde ich aussgesteuert, Reha wurde schon 2X abgelehnt, einen Rentenantrag wurde mir von ärtzlicher Seite jetzt angeraten. Wie es ausgeht, weiß ich natürlich nicht. Während ich krankgeschrieben bin, habe ich u.a. Bandscheibenvorfall bekommen, was auch die Rückkehr in die alte Firma/Beruf schwieriger macht.
Daher möchte ich einen Aufhebungsvertrag mit eventueller Abfindung verhandeln. (Ein Anwalt hat mir schon gesagt, dass es mit einem Schwerbehindertenausweis klappen würde, den ich (noch) nicht besitze. Er würde es so für mich verhandeln. Wie soll so etwas überhaupt funktionieren...)
Könnte ich aber selbst zum Personalchef gehen, berichten, wie es aussieht, dass ich leider noch länger fehlen würde, ob er mir ein Angebot machen würde... Da ich schon so lange bei der Firma beschäftigt bin, möchte ich den Weg "übers Gericht" nicht machen. In Streitigkeiten auseinander gehen, möchte ich nicht.
Dann, wenn ich ein Angebot bekommen sollte, von einem Anwalt überprüfen lassen und entscheiden.
Ich habe auch erfahren, dass man nebenbei etwas verdienen kann, wenn man krankgeschrieben ist oder berentet wird. Mit Gewerbeschein(ab Gewinn muss man den Einkommen melden) oder auf 400 Euro Basis. Oder ganz einfach ehrenamtlich. Aber erst muss es mir gesundheitlich besser gehen.
Auf Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen. Danke.
Antwort geschrieben am 03.02.2011 13:35:05
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie jederzeit Ihren Arbeitgeber selbst um ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag bitten. Ein solcher ist jederzeit möglich aufgrund der in Deutschland vorherrschenden Vertragsfreiheit. Selbst bei Eintritt einer Schwerbehinderung wäre der Arbeitgeber nicht einmal verpflichtet, zum Zwecke des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Denn ein Aufhebungsvertrag basiert immer auf der freien Entscheidung des Arbeitnehmers, so dass es diesem freisteht, auch ohne Zustimmung des Integrationsamtes einen entsprechenden Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abzuschließen. Bei einer Schwerbehinderung Arbeitgeber muss der Arbeitgeber lediglich noch gemäß § 95 Abs.2 SGB IX vor Abschluß des Aufhebungsvertrages die Schwerbehindertenvertretung anhören.
Ob Ihnen im Rahmen eines Aufhebungsvertrages seitens des Arbeitgebers auch eine angemessene Abfindung gewährt wird, ist zunächst ebenfalls freie Entscheidung des Arbeitgebers. Denn einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kennt das deutsche Gesetz nicht. Bei einer bestehenden Schwerbehinderung wären die Chancen natürlich durchaus größer, um den Arbeitgeber auch zur Zahlung einer entsprechenden Abfindungssumme zu bewegen. Denn anderenfalls wäre es für den Arbeitgeber ungleich schwieriger, das Arbeitsverhältnis dann bei entsprechendem Willen durch eine Kündigung zu beenden. In einem solchen Fall wird eine solche Kündigung für Ihren Arbeitgeber sehr schwer sein, insbesondere wenn zusätzlich in Ihrem Betrieb Kündigungsschutz besteht. Denn bei der Kündigung eines Schwerbehinderten muss in jedem Fall das zuständige Integrationsamt zustimmen. Dies stellt für die meisten Arbeitgeber eine große Hürde dar, weil die Integrationsämter Ihre Zustimmung in der Regel nur sehr zurückhaltend erteilen. Will der Arbeitgeber also in diesem Fall das Arbeitsverhältnis beenden, wird er schon eher an einem Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung interessiert sein. Ihre damit verbundene Verhandlungsposition wäre insoweit tatsächlich besser.
Hinsichtlich Ihres beabsichtigten Nebenverdienstes müssen Sie unterscheiden zwischen einer Nebentätigkeit während der Krankschreibung bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber und dem Fall, dass Sie in Rente gehen. Im Krankheitsfalle dürfen Sie zunächst grundsätzlich keinem Nebenjob nachgehen, auch keiner geringfügigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Denn soweit Ihr Arbeitgeber davon erfährt, dass Sie während der Krankheit in einem Nebenerwerb tätig waren, kann dieser Sie abmahnen oder sogar kündigen. Insoweit haben Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber eine Gesundungspflicht, bei einem schwerwiegendem Verstoß hiergegen wäre im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Sofern Sie hingegen berentet werden, können Sie neben der Rente grundsätzlich problemlos einer Nebentätigkeit gleich welcher Art nachgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Joschko direkt
