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Arbeitsrecht / Aufhebungsvertrag / Resturlaub


05.06.2012 22:52 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

AN kündigt am 31.05.2012 zum 15.07.2012. Ich (AG) widerspreche dieser Kündigung schriftlich, da nicht fristgerecht. Im Arbeitsvertrag wurden die verlängerten Kündigungsfristen lt § 622 Abs 2 BGB für b e i d e Seiten vereinbart. AN ist über 5 Jahre im Unternehmen - Kündigungsfrist somit 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats (korrekt wäre der 31.07.2012 gewesen).

Arbeitsverhältnis soll nun dennoch mit einem Aufhebungsvertrag zum 15.07.2012 beendet werden.

Im AV ist der Urlaub wörtlich geregelt:
"Der Urlaubsanspruch richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Mit dem AN werden zur Zeit 30 Arbeitstage als Urlaub vereinbart"

Der AN hat vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 bereits 20 Urlaubstage genommen.

Fragen:
1.) Mir ist bewusst, daß bei einer Kündigung in der 2. Jahreshälfte bereits der Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub entsteht. Unklar ist mir jedoch ob das BUrlG mit 20 Tagen (5 Tage Woche) oder die Vereinbarung lt. AV mit 30 Tagen gelten?

2.) Kann in diesem Fall im Aufhebungsvertrag wirksam geregelt werden, daß der Jahresurlaub bereits genommen wurde etwa so:
"Beide Parteien stimmen überein, daß der Jahresurlaub 2012 in natura gewährt wurde"





Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 187 weitere Antworten zum Thema:
Aufhebungsvertrag Arbeitsrecht Resturlaub
05.06.2012 | 23:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Sind für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden einzelvertraglichen Urlaubsanspruch keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen, besteht ein Anspruch auf den vertraglich festgelegten Gesamturlaub (vgl. ArbG Frankfurt/Main, Az.:7 Ca 7053/02; BAG, Urteil vom 22.10.2009, 8 AZR 865/08), somit also auf 30 Tage bzw. noch 10 Tage Resturlaub.

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch verzichten (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Eine Klausel, nach der sich die Parteien „einig sind, dass dem Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche mehr zustehen", wäre unwirksam, wenn darin ein unzuverlässiger Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Urlaub läge. Der von Ihnen vorgeschlagene sogenannte „Tatsachenvergleich", aus dem sich ergibt, dass der gesamte Urlaub gewährt und genommen wurde, wird dagegen bisher als praktikable Lösung für zulässig erachtet, insbesondere wenn wie in Ihrem Fall der gesetzliche Mindesturlaub vom Arbeitnehmer bereits genommen wurde.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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