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Frage geschrieben am 31.01.2011 13:25:49

Arbeitsrecht - Beschäftigungszeit für Kündigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
als Arbeitgeber eines Kleinbetriebes (3 Angestellte) ist jetzt eine der beiden Angestellten aus einer 5-j.Elternzeit zurückgekehrt.Da auftragsbedingt keine Arbeit vorhanden ist, werden wir ihr kündigen müssen. Dies ist ihr auch bewusst, vielleicht sogar willkommen. Nach unserer Meing. hat Sie eine Kündigungszeit von 2 Monaten zum Monatsende. Und zwar ist sie seit ihrem 25. Geb. jetzt 6 Jahre im Betrieb. Sie sagt, es wären nach Elternzeit 3 Mon.
Kann es richtig sein, dass 1 Mon. extra als "Bonus" gegeben werden soll?

Ich freue mich über Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 31.01.2011 13:35:11
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

§ 19 BEEG (Bundeselternzeit u. elterngeldgesetz) bestimmt folgendes:

- Kündigung zum Ende der Elternzeit -

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt ansonsten die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die Kündigung ersterer Art muss aber dann auch mindestens drei Monate "vor" Ende der Elternzeit eingegangen sein und muss von der Arbeitnehmerin satmmen, was hier nicht der Fall ist.

Während der Elternzeit können Sie als Arbeitgeberin nicht kündigen, danach dann ganz normal mit zwei Monate Frist zum Ende eines Kalendermonats.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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