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Hallo,
ich befinde mich derzeit in Elternzeit und habe mit meinem Arbeitgeber nun Kontakt aufgenommen, um zu erfahren ob und welche Arbeitsstelle ich bei der Rückkehr besetzen kann. (meine ursprüngliche Stelle wurde während meiner Elternzeit gestrichen)
Mir wurde nun mitgeteilt, dass lediglich eine Stelle im Schichtdienst zur Verfügung steht. Da mein Mann beruflich oft auf Dienstreisen ist, ist es mir nicht möglich diese Stelle zu besetzen.
Ich habe nicht den Eindruck, dass das meinen Arbeitgeber interessiert, schließlich hat er mir ja einen Arbeitsplatz angeboten.
Sollte ich mit meinem Arbeitgeber eine Kündigung besprechen und kommt dann eine Sperrfrist des Arbeitsamtes auf mich zu?
Und was passiert, wenn ich Teilzeit arbeiten möchte, dafür aber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht?
Antwort geschrieben am 16.08.2010 21:02:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 245
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach den gesetzlichen Regelungen besteht der Arbeitsvertrag nach der Elternzeit fort. Wenn Ihr ursprünglicher Vertrag keine Regelung zur Schichtarbeit beinhaltet müssen Sie diese nicht ausführen. Auf Grund der weggefallenen Stelle müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen somit betriebsbedingt unter Beachtung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen kündigen. Nach § 18 BEEG darf die Kündigung aber erst nach Beendigung der Elternzeit erfolgen. Sollte die betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, so erhalten Sie auch keine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur. Das Angebot zur Schichtarbeit stellt eine sogen. Änderungskündigung dar und kann somit auch erst unter Beachtung der Kündigungsfristen erfolgen. Auch hier kann Ihnen vom Arbeitsamt keine Sperrfrist erteilt werden.
Sollte in Ihrem Vertrag bereits Schichtarbeit vereinbart sein, so könnte bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Gefahr bestehen, dass eine Sperrfrist auferlegt wird. Sie müssen hier der Agentur für Arbeit darlegen, weshalb keine Schichtarbeit möglich ist. Als Begründung kann dann die fehlende Kinderbetreuung für Nachts etc. angebracht werden.
Davon ausgehen, dass Ihre Elternzeit abgelaufen ist und § 15 BEEG nicht mehr anwendbar ist haben Sie nach § 8 TzBfG einen Anspruch auf Teilzeit, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Nur wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen. Es reicht aber nicht aus, dass keine Stelle vorhanden ist, sondern es muss ein Grund vorliegen, weshalb keine Teilzeit möglich ist. Dies muss fundiert begründet werden. Der Antrag muss nach § 8 Abs. 2 TzBFG drei Monate vor Beginn der Teilzeit gestellt werden. Wenn Ihr Arbeitgeber 15 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt haben Sie keinen Anspruch auf Teilzeit. Sie sollten eine betriebsbedingte Kündigung „vereinbaren" um gegebenenfalls eine Sperrfrist zu vermeiden, wenn keine Teilzeit möglich ist.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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