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Frage geschrieben am 02.05.2011 11:12:56

Arbeitsplatz nach Mutterschutz/Elternzeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1611
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema Arbeitsplatz.
Vor dem Mutterschutz/Elternzeit war ich als Vollzeitkraft und unbefristet im Verwaltungsbereich angestellt.
Mein Verdienst lag bei ca. 2.500 Euro brutto.

Nach der Elternzeit (24 Monate) erfolgte die Rückkehr ins Unternehmen. Auf meinen Wunsch hin erhielt ist eine Teilzeitstelle im selben Aufgabengebiet. Dies wurde mündlich abgesprochen.
Auch wurde mündlich abgesprochen, dass ich 2.000 Euro brutto erhalten soll.

Nun erhielt ich meine Abrechnung in der eine viel niedrigere Zahl auftaucht.

Von meinem Verständnis her, müsste doch von der Vollzeit (40 Stunden) und der Entlohnung von ca. 2.500 Euro brutto auch die Teilzeitstundenzahl heruntergerechnet werden!

Habe ich von der Berechnung her Recht und kann den Arbeitgeber dazu auffordern, mir entsprechend das Gehalt auszuzahlen?


Antwort geschrieben am 02.05.2011 11:37:46
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zunächst wird das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit zu unveränderten Konditionen fortgesetzt.

Bei einer Einigung über eine Arbeitszeitverringerung ist gemäß § 3 Satz 1 NachwG ein schriftlicher Änderungsvertrag auszufertigen. Dies sollten Sie auch verlangen, damit Sie wissen, von welcher Arbeitszeit der Arbeitgeber nun ausgeht.

Richtig ist, dass die Vergütung grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung des bisherigen Arbeitsvertrags herabzusetzen ist.

Natürlich kann hinsichtlich der Vergütung eine neue Vereinbarung geschlossen werden. Wenn Sie sich auf 2.000 € geeinigt haben, ist diese Einigung auch maßgeblich.
Wegen der mündlichen Form kann dies unter Umständen nicht bewiesen werden.
In jedem Fall bleibt es dann bei der Herabsetzung der Vergütung, wie von Ihnen beschrieben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.


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