Frage geschrieben am 08.02.2010 21:30:14Betreff: Arbeitslosengeld 2 im Anschluss an Betreuungsunterhalt
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 362
Meine Freundin und ich haben ein gemeinsames Kind, das im Februar 2007 geboren ist.
Nachdem wir anfangs zusammen wohnten, trennten wir uns Ende 2007.
Seither haben wir getrennte Wohnungen sind aber seit Anfang 2009 wieder befreundet, jedoch bleiben wir getrennt wohnen und leben nicht in einer Ehe ähnlichen Gemeinschaft.
Die Kindesmutter bekommt seither (Ende 07) 650,- Euro Betreuungsunterhalt plus Kindesunterhalt von mir.
Die angegebenen Beträge wurden von uns beiden einvernehmlich, nach vorangegangenen Beratungsgesprächen bei „Pro Familia“ und einer Rechtsanwältin die für beide Parteien zu keinem befriedigenden Ergebnis kamen, beschlossen. Die Höhe des Kindesunterhalts habe ich außerdem über das Jugendamt rechtskräftig beurkunden lassen.
Meine Freundin hat eine Berufsausbildung in Teilzeit im September 2008 begonnen. Diese Ausbildung erfolgt im Rahmen eines staatlichen Ausbildungsprogramms für Mütter ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Eine Ausbildungsvergütung an die Mutter wird vom Betrieb nicht ausbezahlt, da die Ausbildung direkt über das Arbeitsamt und das BBQ läuft. Die Ausbildung wird aber mit 130,- Euro Kinderbetreuungskosten, sowie den hälftigen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte vom Arbeitsamt bezuschusst.
Nun ist es so, dass unser gemeinsames Kind im Februar 2010 sein drittes Lebensjahr abgeschlossen hat und ich aus diesem Grunde den Betreuungsunterhalt wenn möglich absetzen möchte.
Meine Freundin hatte ich gebeten sich rechtzeitig an das Arbeitsamt zu wenden um einen Antrag auf ALG II zu stellen.
Die Dame vom Arbeitsamt mit der sie gesprochen hatte meinte jedoch, dass erst seitens eines Anwalts geklärt werden müsse ob ich nicht mehr zahlen müsse. Erst dann könne Sie sich wieder ans Arbeitsamt wenden.
Nun ist es meiner Meinung nach laut Gesetz so, dass nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kein Betreuungsunterhalt mehr bezahlt werden müsste, sofern keine besonderen Umstände vorliegen die dies billigen würden. Arbeiten tut die Kindesmutter ja auch, nur eben unentgeldlich.
Frage 1: Ist es tatsächlich so, dass das Arbeitsamt einen Antrag auf ALG II ablehnen kann und stattdessen von mir verlangen kann weiterhin Betreuungsunterhalt zu bezahlen?
Meine Befürchtungen in dieser Sache sind, dass das Arbeitsamt den ALG II Antrag ablehnen wird und eine neue Betreuungsunterhalts-Berechnung seitens des Amtes erfolgt und ich über die drei Jahre hinaus weiter Betreuungsunterhalt bezahlen muss.
Da meine Freundin und ich uns wie gesagt einig wären, dass ich nicht mehr über das dritte Lebensjahr unserer Tochter hinaus, für sie Betreuungsunterhalt zahle, sie aber ja von etwas leben muss, bräuchten wir einen Anwalt der dies dem Amt gegenüber vertritt.
2. Wie erfolgversprechend würde die Sache aussehen bzw. wie schätzen Sie die Sachlage vorab ein?
3. Welche Anwaltskosten würden in etwa auf mich zukommen wenn Sie den Fall übernehmen würden und vom Antrag bis Bewilligung begleitend tätig würden?
Vorab herzlichen Dank.
Antwort geschrieben am 08.02.2010 22:24:27
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Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 37
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vielen Dank für Ihre Anfrage,
Zu Ihrer 1. Frage:
Der Anspruch auf ALG II ist völlig nachrangig gegenüber dem Unterhaltsanspruch. Dieser Nachrang besteht natürlich nur dann, wenn eine Unterhaltspflicht weiterhin besteht:
Der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist grundsätzlich auf drei Jahre beschränkt. Der Anspruch kann jedoch aus Billigkeitsgründen verlängert werden. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2008 diese 3 Jahres Frist aufgeweicht und eine Entscheidung für den Einzelfall angeregt.
Wird über das 3. Jahr Betreuungsunterhalt verlangt, so muss der betreuende Elternteil Gründe darlegen und beweisen, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Dies können insbesondere "kindbezogene" Gründe sein. Es wird also darauf ankommen, ob die (Fremd-) Betreuung des Kindes gesichert ist oder ob beim Kind "Reiferückstände" vorliegen, die eine Betreuung durch die Kindsmutter über das 3. Lebensjahr hinaus erforderlich machen.
Die von Ihnen vorgetragene Tatsache, nämlich dass die Kindsmutter derzeit bereits (in der Ausbildung) tätig ist, spricht dafür, dass die "kindbezogenen" Gründe hier nicht vorliegen und eine Betreuungsunterhaltszahlung über des 3. Lebensjahr des Kindes hinaus nicht in Betracht kommt.
Da ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht mehr besteht, hat die Kindsmutter Anspruch auf ALG II.
Zu Ihrer 2. Frage:
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert ist der Jahrsbetrag des Betreuungsunterhalts, also 650*12= 7.800 EUR. Die Anwaltskosten betragen somit 661,16 EUR (Geschäftsgebühr). Es handelt sich hierbei um die gesetzlichen Gebühren.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familenrecht
Mail: RASchiessl@arcor.de
Internet: www.RASchiessl.de
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