364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1520 Besucher | 15 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialrecht » Arbeitslos mit Kind
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialrecht » Arbeitslos mit Kind

Arbeitslos mit Kind


26.07.2006 14:15 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler




Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Fall sieht so aus: Ich bin angestellt und verdiene über der Bemessungsgrenze für Erziehungsgeld. Meine Freundin wohnt mit mir zusammen (wir sind nicht verheiratet) und wird, kurz bevor unser Kind zur Welt kommt, arbeitslos (Ausbildungsvertrag läuft aus).

Ihre Krankenkasse sagt nun, sie werde nicht beitragsfrei versichert sein. Das Arbeitsamt sagt, sie könne sich nicht arbeitslos melden, da sie keine Arbeit suche - sie wird das Kind betreuen.

Dass kein Anspruch auf ALG II besteht, erscheint mir noch schlüssig, weil ich als ihr Lebenspartner vermutlich einspringen muss. Aber kann es tatsächlich sein, dass außer Kindergeld keinerlei Sozialleistungen fällig werden? Kann es außerdem sein, dass ich die Krankenkassenbeiträge (ich bin in der PKV, sie ist gesetzlich versichert) meiner Freundin ebenso zahlen muss wie die Raten eines Kredits, den sie aufgenommen hat, ehe wir uns kennengelernt haben?

Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen!

-- Einsatz geändert am 26.07.2006 15:07:09
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Kind arbeitslos
26.07.2006 | 15:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Erhöhung Ihres Einsatzes und Ihre Anfrage, die ich nunmehr summarisch wie folgt beantworte:

1)

Zunächst ist festzustellen, dass die Förderung junger Familien über staatliche Leistungen nur wenige Leistungen vorsieht:

Da Sie gegenüber dem Kind (§ 1601 BGB) und Ihrer Lebensgefährtin als Kindsmutter (§ 1615 Buchstabe l) BGB) unterhaltspflichtig und Ihrer Schilderung entsprechend auch leistungsfähig sind, ist es zunächst einmal schwierig, für diese eine weitergehende Bedürftigkeit, die etwa zum Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII führen könnte, anzunehmen. Ihre Lebensgefährtin könnte aber einen vom Sozialhilfe-Anspruch unabhängigen Anspruch auf eine notwendige Erstausstattung für Kinderbekleidung und Kinderwägen gewährt bekommen

Zusätzlich zum Kindergeld möglich sind aber steuerliche Freibeträge für das Kind und auch der Bezug von Erziehungsgeld durch Ihre Lebensgefährtin, wobei es hier auf das Einkommen des Elternpaares ankommt, das Sie als über die Einkommensgrenze gehend angeben.

2)
Wenn die Abrbeitsagentur nicht für die Krankenkassenbeiträge Ihrer Lebensgefährtin aufkommt, hat sich diese selbst freiwillig zu versichern und die Beiträge zu entrichten! Sie müssen diese Beiträge nicht bezahlen, da Sie nicht verheiratet sind und können Ihre Lebensgefährtin theoretisch darauf verweisen, dass sie die Beiträge aus dem Unterhaltsbetrag nach § 1615 Buchstabe l BGB bestreitet.

Mit den Kreditraten haben Sie ebenfalls nichts zu tun, auch hier können Sie auf den ohnehin geschuldeten Unterhalt verweisen. Bei Nichtbedienung der Raten droht aber eine Fälligstellung des Gesamtbetrages und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 26.07.2006 | 16:44

Sehr geehrter Herr Böhler,

vielen Dank für Ihre Antwort! Nur eine kleine Nachfrage: Besteht also kein Anspruch meiner Freundin, von den Krankenkassenbeiträgen befreit zu sein - weder gegenüber der Arbeitsagentur noch gegenüber der Krankenkasse selbst?

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.07.2006 | 16:25

Sehr geehrter Fragesteller,

allein der Umstand, dass Ihre Partnerin ein Kind betreut, führt leider nicht zu ihrer Befreiung von der Beitragsverpflichtung. Da Sie der PKV angehören, ist eine Familienversicherung nach einer möglichen Eheschließung auch nicht möglich. Da sie mangels Beschäftigungsuche den Voraussetzungen des § 118 SGB III nicht genügt, muss das Arbeitsamt die Beiträge nicht übernehmen.

Ich bedaure, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

345 Bewertungen
FACHGEBIETE
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht