26.07.2006 | 15:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Erhöhung Ihres Einsatzes und Ihre Anfrage, die ich nunmehr summarisch wie folgt beantworte:
1)
Zunächst ist festzustellen, dass die Förderung junger Familien über staatliche Leistungen nur wenige Leistungen vorsieht:
Da Sie gegenüber dem Kind (
§ 1601 BGB) und Ihrer Lebensgefährtin als Kindsmutter (
§ 1615 Buchstabe l) BGB) unterhaltspflichtig und Ihrer Schilderung entsprechend auch leistungsfähig sind, ist es zunächst einmal schwierig, für diese eine weitergehende Bedürftigkeit, die etwa zum Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII führen könnte, anzunehmen. Ihre Lebensgefährtin könnte aber einen vom Sozialhilfe-Anspruch unabhängigen Anspruch auf eine notwendige Erstausstattung für Kinderbekleidung und Kinderwägen gewährt bekommen
Zusätzlich zum Kindergeld möglich sind aber steuerliche Freibeträge für das Kind und auch der Bezug von Erziehungsgeld durch Ihre Lebensgefährtin, wobei es hier auf das Einkommen des Elternpaares ankommt, das Sie als über die Einkommensgrenze gehend angeben.
2)
Wenn die Abrbeitsagentur nicht für die Krankenkassenbeiträge Ihrer Lebensgefährtin aufkommt, hat sich diese selbst freiwillig zu versichern und die Beiträge zu entrichten! Sie müssen diese Beiträge nicht bezahlen, da Sie nicht verheiratet sind und können Ihre Lebensgefährtin theoretisch darauf verweisen, dass sie die Beiträge aus dem Unterhaltsbetrag nach
§ 1615 Buchstabe l BGB bestreitet.
Mit den Kreditraten haben Sie ebenfalls nichts zu tun, auch hier können Sie auf den ohnehin geschuldeten
Unterhalt verweisen. Bei Nichtbedienung der Raten droht aber eine Fälligstellung des Gesamtbetrages und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
26.07.2006 | 16:44
Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort! Nur eine kleine Nachfrage: Besteht also kein Anspruch meiner Freundin, von den Krankenkassenbeiträgen befreit zu sein - weder gegenüber der Arbeitsagentur noch gegenüber der Krankenkasse selbst?
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.07.2006 | 16:25
Sehr geehrter Fragesteller,
allein der Umstand, dass Ihre Partnerin ein Kind betreut, führt leider nicht zu ihrer Befreiung von der Beitragsverpflichtung. Da Sie der PKV angehören, ist eine Familienversicherung nach einer möglichen Eheschließung auch nicht möglich. Da sie mangels Beschäftigungsuche den Voraussetzungen des § 118 SGB III nicht genügt, muss das Arbeitsamt die Beiträge nicht übernehmen.
Ich bedaure, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt