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Frage geschrieben am 25.10.2004 12:14:00

Arbeitsgericht - Erstattung erstinstanzlicher Kosten?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3819
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

in der ersten Instanz eines Arbeitsgerichtsprozesses trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Ist es aber möglich, diese erstinstanzlichen Kosten nach Obsiegen in der zweiten Instanz (Landesarbeitsgericht) von der unterliegenden Partei zurückerstattet zu bekommen, oder bleiben diese Kosten aus der ersten Instanz immer an der jeweiligen Partei hängen?

Vielen Dank!


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Diese Antwort ist vom 25.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.10.2004 12:36:57
Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn
Obermarktstraße 12, 32423 Minden, Tel: 0571 / 38 87 74 22, Fax: 0571 / 38 87 74 88
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

die einschlägige Vorschrift ist § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Danach erfolgt im Arbeitsgerichtsverfahren ERSTER Instanz keine Erstattung von Anwaltskosten. Das unterscheidet das Arbeitsgerichtsverfahren vom Zivilprozeß, wo rglm. die unterlegene Partei auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat.

Alle anderen außergerichtichen Kosten der obsiegenden Seite, also bsplw. Reisekosten zum Gerichtstermin, müssen auch in Arbeitsgerichtsverfahren von der unterliegenden Partei erstattet werden. Dies kann u. U. zu einer Erstattung von Anwaltskosten führen, nämlich dann, wenn die obsiegende Partei durch die Beauftragung des Anwaltes eigene Reisekosten erspart hat, d. h. nicht selbst zum Termin gefahren ist, sondern einen RA beauftragt hat, den Termin wahrzunehmen. Eine Erstattung der Anwaltskosten erfolgt dann bis zur Höhe der ersparten Reisekosten, soweit dies beantragt wird.

Dies ist jedoch nur ein Aunahmefall. Im Regelfall bleiben die Anwaltskosten aus der ersten Instanz "immer an der jew. Partei hängen" - selbst wenn man gewinnt.


Mit freundlichem Gruß


Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.10.2004 12:46:53

Sehr geehrter Herr Kuhn,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das bedeutet also, wenn ich in der ersten Instanz verliere, in der zweiten/Berufung jedoch obsiege, kann ich die erstinstanzlichen Anwaltskosten NICHT im Rahmen des Berufungsurteils geltend machen, die Kosten der zweiten Instanz aber schon?

Freundliche Grüße

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.10.2004 12:51:53

Hallo,

das ist korrekt.


Schöne Grüße

Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt

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