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Guten Tag,
Mein Lebensgefährte hat an seinem Arbeitsplatz ein Handcomputer (PDA) von seinem Arbeitgeber (Bauhaus Kette) zur verfügung gestellt bekommen, um damit Wareneingänge zu Kontrollieren und zu verbuchen. Dieses PDA wurde gestern bei Feierabend, vier Stunden vor geschäftsschluß, in die Ladestation zurück gestellt und heute bei Arbeitsbeginn ist der PDA nicht mehr zu finden. Nun soll mein Lebensgefährte dafür zur Rechenschaft gezogen und Haftbar gemacht werden. Es ist ein Schaden von etwa 2000€. Kann und darf der Bertieb es meinem Lebensgefährten auf bürgen?
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 15.03.2011 12:00:34
vorab vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber bzw. Betrieb Ihres Lebensgefährten kann den entstandenen Schaden für das verloren gegangene Gerät diesem nicht aufbürden. Denn die Haftung eines Arbeitnehmers, so auch für abhanden gekommene, zunächst überlassene Arbeitsmittel, setzt in jedem Fall ein Verschulden des betroffenen Arbeitnehmers voraus. Dieses Verschulden ist gesetzlich als Vorsatz oder Fahrlässigkeit definiert. Ihrem Lebensgefährten kann aber nach Ihrer Schilderung nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Denn dieser hat noch während der Arbeitszeit nach Ihren Angaben den Computer wieder ordnungsgemäß an die hierfür vorgesehene Stelle (Ladestation) zurück verbracht. Alle etwaigen nach diesem Zeitpunkt obliegenden Obhutspflichten liegen dann ausschließlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, eine verschuldensunabhängige Haftung oder weitergehende Obhutspflichten sind für Arbeitnehmer schon grundsätzlich nicht ersichtlich.
Selbst wenn man aber dennoch ein Verschulden Ihres Lebensgefährten (was wie aufgezeigt nicht zu erkennen ist) an dem Verschwinden des Computers annehmen wollen würde, kämen die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung im Falle einer Schadensverursachung auf Seiten des Arbeitgebers zum Zuge. Nach dem BAG greifen insoweit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses schon grundsätzlich Haftungserleichterungen zugunsten der Arbeitnehmer ein, so dass diese letztlich allenfalls bei nachgewiesenem Vorsatz bezüglich der Schadensverursachung zu einem vollständigen Schadensausgleich herangezogen werden könnten. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem auch mehrfach klargestellt, dass diese entsprechenden Haftungserleichterungen bis hin zum völligen Ausschluss der haftung selbst bei gröbster Fahrlässigkeit anzuwenden sind.
Vor diesem Hintergrund dürften Sie bzw. Ihr Lebensgefährte im Ergebnis kaum etwas zu befürchten haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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