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Frage geschrieben am 14.02.2010 22:17:11

Arbeitsgenehmigung trotz Trennungsjahr?

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1432
Mein Freund ist Pole und heiratete im Feb. 2009 seine jetzige Ehefrau, aufgrund dessen bekam er eine Aufenthaltserlaubnis mit erlaubter Erwerbstätigkeit. Soweit wir wissen kann man nach 2 Jahren Ehe eine unbefristete Erwerbstätigkeit bekommen. Im Januar 2010 trennten die beiden sich und er zog zu mir. Nun möchten sie sich scheiden lassen. Meine Frage hierzu lautet, bekommt er trotz Trennungsjahr, seine unb. Erwerbst. ? Und bekommt man nach dem neuen Gesetz überhaupt nach 2 Jahren eine?

MfG


Antwort geschrieben am 15.02.2010 10:19:54
Rechtsanwältin Sabine Reeder
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Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Als polnischer Staatsangehöriger ist Ihr Freund EU-Bürger und hat das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 I FreizügG/EU. Aufgrund der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen ist, findet über § 11 I 5 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz Anwendung.

Nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft hätte er einen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis mit der sich an seiner Arbeitsgenehmigung nichts ändert. Trennt er sich nun vor dem Ablauf von zwei Jahren von seiner Frau, so ist auf ihn wie auf alle EU-Staatsangehörigen aus den neuen Beitrittsstaaten § 284 SGB II anzuwenden. Danach darf eine Arbeitserlaubnis –EU für eine nicht qualifizierte Beschäftigung nur dann erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Dies richtet sich dann maßgeblich nach der BeschV. Es hängt also von der Art der Beschäftigung ab, ob ihm weiterhin eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann.

Schließlich wird die Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Beitrittsländer 2004 zum 01.05.2011 aufgehoben, so dass ihr Freund spätestens dann eine uneingeschränkte Arbeitsgenehmigung erhält.

Gerne können Sie mir noch im Rahmen der Nachfrage mitteilen, welche Art von Beschäftigung Ihr Freund ausübt, damit ich prüfen kann, ob ihm nach der BeschV die Beschäftigung erlaubt werden kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
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