Frage geschrieben am 23.07.2010 10:46:54
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Arbeitsgenehmigung nach Heirat (Deutsche-US Amerikaner) in Deutschland
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3245Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Könnten sie mir bitte mitteilen ob dies tatsächlich der Fall ist obwohl:
1. der Arbeitgeber keine deutschen Sprachkenntnisse voraussetzt
2. Ein Arbeitsvertrag vorliegt
3. Mein Ehemann studierter Ingenieur in der Automobilindustrie ist
4. Er mit einer deutschsprachigen Frau mir deutscher Staatsangehörigkeit verheiratet ist (keinerlei intergrationsprobleme vorauszusehen)
5. Der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit einen Deutschkurs bereitstellt.
Und welche weiteren Unterlagen/Nachweise er vorlegen muss.
Es währe sehr hilfreich, wenn Sie uns ebenfalls die Rechtsgrundlagen mitteilen könnten (§§) um uns bei der weiteren Diskussion mit den Behörden zu unterstützen.
Vielen Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 23.07.2010 12:09:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 99
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 99
nach der Rechtslage im AufenthG wird durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel auch die Erwerbstätigkeit gestattet. Für den von Ihnen beantragten Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattenaufenthaltstitel) ergibt sich dies aus § 28 Abs. 5 AufenthG.
Grundsätzlich ist das Zertifikat A1 des Goethe Instituts Voraussetzung für die Erteilung der Ehegattenaufenthaltserlaubnis. Dies ergibt sich aus der in § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG enthaltenen Verweisung auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Hiernach muss sich der Ehegatte eines Deutschen grundsätzlich "auf einfache Art" in deutscher Sprache verständigen können.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Diese sind in § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG, auf den § 28 Abs. 1S. 3 AufenthG ebenfalls verweist, geregelt.
Eine Verpflichtung zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse gibt es nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG dann nicht, wenn der Ehegatte nach seiner Einreise "keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 AufenthG" hätte.
Nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG besteht ein Anspruch eines Ausländers auf Teilnahme an einem Integrationskurs dann nicht wenn ein "erkennbar geringer Integrtionsbedarf" besteht. Von eine "geringen Integrationsbedarf" ist nach § 4 Abs. 2 InV in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer einen Hochschulabschluss hat und eine Tätigkeit ausübt, die eine solche Integration erfordert.
Diese Voraussetzungen sind bei Ihrem Mann erfüllt, wenn er als Ingenieur in der Automobilindustrie tätig ist.
Ferner ist bei Ihrem Mann auch noch die Ausnahmevorschirft des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG erfüllt.
Als US-Amerikaner kann Ihr Mann auch für Aufenthalte, die keine Kurzaufenthalte sind (Fmiliennachzug) visumsfrei nach Deutschland einreisen und die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland einholen.
Auch vor diesem Hintergrund kann von ihm nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltseraubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG deutsche Sprachkenntnisse nachweist.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.07.2010 12:41:29
In meine Antwort hat sich leider ein kleiner Schreibfehler eingeschlichen.
Von einem "erkennbar geringen Integrationsbedarf" ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 a IntV (Integrationsverordnung) auszugehen, wenn Ihr Mann einen Hochschulaschluss hat und eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausübt.
Die IntV können Sie unter folgendem Link abrufen:
http://www.bundesregierung.de/nsc_true/Content/DE/Publikation/IB/Anlagen/Integrationsverordnung,property=publicationFile.pdf/Integrationsverordnung
Ihr Mann muss bei der Beantragung seines Aufenthaltstitels also lediglich seinen Arbeitsvertrag vorlegen, aus dem sich sein Verdienst und seine Position in dem Unternehmen ergibt.
Hilfreich wäre auch ein Nachweis über den vom Arbeitgeber bereitgestellten Deutschkurs.
Sollte die Ausländerbehörde dennoch auf der Vorlage des Zertifikats A1 bestehen, können Sie mich zur Wahrnehmung Ihrer Interessen gern kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
In meine Antwort hat sich leider ein kleiner Schreibfehler eingeschlichen.
Von einem "erkennbar geringen Integrationsbedarf" ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 a IntV (Integrationsverordnung) auszugehen, wenn Ihr Mann einen Hochschulaschluss hat und eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausübt.
Die IntV können Sie unter folgendem Link abrufen:
http://www.bundesregierung.de/nsc_true/Content/DE/Publikation/IB/Anlagen/Integrationsverordnung,property=publicationFile.pdf/Integrationsverordnung
Ihr Mann muss bei der Beantragung seines Aufenthaltstitels also lediglich seinen Arbeitsvertrag vorlegen, aus dem sich sein Verdienst und seine Position in dem Unternehmen ergibt.
Hilfreich wäre auch ein Nachweis über den vom Arbeitgeber bereitgestellten Deutschkurs.
Sollte die Ausländerbehörde dennoch auf der Vorlage des Zertifikats A1 bestehen, können Sie mich zur Wahrnehmung Ihrer Interessen gern kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Wachter direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

