31.03.2011 | 16:22
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Es gibt keinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass zunächst die Überstunden "abgefeiert" werden müssen, bevor
Urlaub gewährt werden kann.
Vielmehr ist in
§ 7 Abs. 3 BUrlG geregelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, da er ja der Erholung des Mitarbeiters dient. Wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, kann eine Übertragung in das nächste Jahr erfolgen. Dies war anscheinend bei Ihnen der Fall.
In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31.03.2011 genommen worden sein. Sie teilen mit, dass Sie zurzeit Urlaub haben. Sie haben also offenbar Urlaub beantragt, und dieser ist Ihnen gewährt worden. In diesem Fall haben Sie auch Anspruch auf das Urlaubsentgelt und das ggf. noch zusätzlich zu zahlende Urlaubsgeld. Man müsste aber genau prüfen, wie Ihr Urlaubsantrag und die Urlaubserteilung auszulegen sind. Beides müsste sich auf die Gewährung von Urlaub und nicht auf Überstundenausgleich beziehen.
Wenn Sie in den letzten drei Monaten Urlaub beantragt haben, und dieser Ihnen nicht gewährt wurde, steht in ggf. noch ein Schadenersatzanspruch in Höhe des für die nicht erhaltenen Tage zu zahlenden Urlaubsentgeltes zu.
Abschließend kann ich zu Ihren Ansprüchen nichts sagen, da es auf die genauen Umstände der Übertragung des Urlaubs von 2010 nach 2011 und des Urlaubsantrags in 2011 ankommt.
Aus meiner Sicht sollten Sie auf jeden Fall einen örtlichen Anwalt mit der Prüfung Ihrer Forderung beauftragen. Alternativ stehe auch ich hierzu im Rahmen einer Direktanfrage zur Verfügung.
Die Beauftragung eines Anwaltes sollte auch zeitnah geschehen, da es in Arbeits- und ggf. anwendbaren Tarifverträgen oft sog. Ausschlussfristen gibt, wonach ein Anspruch nach einer gewissen Zeit verfällt, wenn er nicht geltend gemacht wurde.
Nachfrage vom Fragesteller
04.05.2011 | 16:45
Sehr geehrte Dr.Elke Scheibeler,
da ist die Antwort meines Abeitsgebers
Sehr geehrer Herr XY,
hiermit beziehe ich Stellung auf Ihre unten angegebene Email.
§ 7 (1) BUrlG besagt folgendes: "...Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. ..."
Urlaub aus 2010 ist also in 2010 zu nehmen und zu gewähren. Das war bei Ihnen nicht der Fall. Daher hat auch keine Übertragung auf 2011 stattgefunden.
Urlaubsansprüche aus 2010 sind verfallen und werden nicht mehr gewährt.
Grüsse,
Ihr AG
Tj... Ich habe den Urlaub im Juli 2010 per Email beantragt.AG hat es schriftlich nicht bestätigt und anstatt des Urlaubsgeldes hat mir meine Ueberstunden ausgezahlt. Im Dezember 2010 habe ich die Übertragung des Urlaubs schon wieder per Email beantragt und habe um die Bestätigung gebeten.Die schriftliche Bestätigung habe ich wieder nicht bekommen.Der AG hat auf Emails gar nicht reagiert. Falls aus ihrer Sicht mein Anspruch entgültig nicht verlohren gegangen ist, dann bitte ich Sie um die kurze Antwort , damit ich mit Ihnen telefonisch in Verbindung setzen kann, um einen Termin auszumachen.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.05.2011 | 19:14
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt letztlich auf die Auslegung Ihrer E-Mails an, also ob in diesen ein wirksamer Urlaubsantrag zu sehen ist. Einen Antrag auf Übertragung des Urlaubs kennt das Gesetz nicht. Eine Übertragung des Urlaubs ist aber dann möglich, wenn Sie Urlaub beantragt haben und Ihnen dieser nicht gewährt wurde.
Eine abschließende Beurteilung ist daher ohne Durchsicht der E-Mails nicht möglich.
Sie können gerne einen Termin vereinbaren, aber erst wieder ab dem 16.05.2011, weil ich morgen verreise. Sollte dies zu spät sein, wenden Sie sich bitte an einen örtlichen Kollegen.