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Arbeitsgeber verweigert Auszahlung des Urlaubsgeldes


31.03.2011 15:54 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Student und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit monatlich 80 Arbeitstunden.In die vorlesungfreie Zeit kann ich mehr als 80 St arbeiten,d.h.mehr als 20St /Woche arbeiten und habe somit ca.100 Ueberstunden aus dem Jahr 2010 aufm Arbeitstundenkonto. Ausserdem zusteht mir noch der Urlaub aus dem Jahr 2010, da ich Übertragung der restlichen Urlaubstage beim AG beantragt habe.Da z.Z. mein Arbeitskonto ca .100 Ueberstunden aufweist verweigert mein AG die Auszahlung des Urlaubsgeldes under dem Vorwand, dass erst meine Ueberstunden ausbezahlt werden müssen
und nur dann kann er mein Urlaubsgeld auszahlen.
Zum 31.03.11. erlischt mein Urlaubsgeldanspruch laut dem BUrlG entgültig, falls ich meine Urlaubstage(insg. 16Tage)nicht in Lohnabrechnung für März 2011 bekomme.

Habe ich also das Recht auf die vorrangige Urlaubsgeldauszahlung trotzt die Ueberstunden,da ich mich jetzt im Urlaub befinde?
Wie sieht diese Situation aus rechtlicher Sicht aus?
Was liegt im Vorrang: Auszahlung meines Urlaubsgeldes oder Abbau des Arbeitstundenkontos?
Was kann ich jetzt unternehmen,d.h. lohnt es sich einen Anwalt einschliessen und ans Arbeitsgericht zu wenden oder nicht ?

Mit freundlichen Grüssen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Auszahlung verweigert
31.03.2011 | 16:22

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
230 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Es gibt keinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass zunächst die Überstunden "abgefeiert" werden müssen, bevor Urlaub gewährt werden kann.

Vielmehr ist in § 7 Abs. 3 BUrlG geregelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, da er ja der Erholung des Mitarbeiters dient. Wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, kann eine Übertragung in das nächste Jahr erfolgen. Dies war anscheinend bei Ihnen der Fall.

In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31.03.2011 genommen worden sein. Sie teilen mit, dass Sie zurzeit Urlaub haben. Sie haben also offenbar Urlaub beantragt, und dieser ist Ihnen gewährt worden. In diesem Fall haben Sie auch Anspruch auf das Urlaubsentgelt und das ggf. noch zusätzlich zu zahlende Urlaubsgeld. Man müsste aber genau prüfen, wie Ihr Urlaubsantrag und die Urlaubserteilung auszulegen sind. Beides müsste sich auf die Gewährung von Urlaub und nicht auf Überstundenausgleich beziehen.

Wenn Sie in den letzten drei Monaten Urlaub beantragt haben, und dieser Ihnen nicht gewährt wurde, steht in ggf. noch ein Schadenersatzanspruch in Höhe des für die nicht erhaltenen Tage zu zahlenden Urlaubsentgeltes zu.

Abschließend kann ich zu Ihren Ansprüchen nichts sagen, da es auf die genauen Umstände der Übertragung des Urlaubs von 2010 nach 2011 und des Urlaubsantrags in 2011 ankommt.

Aus meiner Sicht sollten Sie auf jeden Fall einen örtlichen Anwalt mit der Prüfung Ihrer Forderung beauftragen. Alternativ stehe auch ich hierzu im Rahmen einer Direktanfrage zur Verfügung.

Die Beauftragung eines Anwaltes sollte auch zeitnah geschehen, da es in Arbeits- und ggf. anwendbaren Tarifverträgen oft sog. Ausschlussfristen gibt, wonach ein Anspruch nach einer gewissen Zeit verfällt, wenn er nicht geltend gemacht wurde.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.05.2011 | 16:45


Sehr geehrte Dr.Elke Scheibeler,

da ist die Antwort meines Abeitsgebers

Sehr geehrer Herr XY,

hiermit beziehe ich Stellung auf Ihre unten angegebene Email.
§ 7 (1) BUrlG besagt folgendes: "...Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. ..."
Urlaub aus 2010 ist also in 2010 zu nehmen und zu gewähren. Das war bei Ihnen nicht der Fall. Daher hat auch keine Übertragung auf 2011 stattgefunden.
Urlaubsansprüche aus 2010 sind verfallen und werden nicht mehr gewährt.

Grüsse,

Ihr AG

Tj... Ich habe den Urlaub im Juli 2010 per Email beantragt.AG hat es schriftlich nicht bestätigt und anstatt des Urlaubsgeldes hat mir meine Ueberstunden ausgezahlt. Im Dezember 2010 habe ich die Übertragung des Urlaubs schon wieder per Email beantragt und habe um die Bestätigung gebeten.Die schriftliche Bestätigung habe ich wieder nicht bekommen.Der AG hat auf Emails gar nicht reagiert. Falls aus ihrer Sicht mein Anspruch entgültig nicht verlohren gegangen ist, dann bitte ich Sie um die kurze Antwort , damit ich mit Ihnen telefonisch in Verbindung setzen kann, um einen Termin auszumachen.


Mit freundlichen Grüssen









Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.05.2011 | 19:14

Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt letztlich auf die Auslegung Ihrer E-Mails an, also ob in diesen ein wirksamer Urlaubsantrag zu sehen ist. Einen Antrag auf Übertragung des Urlaubs kennt das Gesetz nicht. Eine Übertragung des Urlaubs ist aber dann möglich, wenn Sie Urlaub beantragt haben und Ihnen dieser nicht gewährt wurde.

Eine abschließende Beurteilung ist daher ohne Durchsicht der E-Mails nicht möglich.

Sie können gerne einen Termin vereinbaren, aber erst wieder ab dem 16.05.2011, weil ich morgen verreise. Sollte dies zu spät sein, wenden Sie sich bitte an einen örtlichen Kollegen.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

230 Bewertungen
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