meine Freundin (nicht verheiratet) ist Rumänische Staatsbürgerin und bereits seit 2004 in Deutschland über eine Agentur als Tänzerin in einer Table-Dance-Bar tätig.
Mir ist bekannt, dass sie trotz des EU-Beitritts am 01.01.2007, vor dem 01.01.2009 in Deutschland nur eingeschränkt arbeitstätig sein darf. Das aber auch eine Sonderregelung, für Personen die bereits mindestens 1 Jahr vor EU-Beitritt in Deutschland arbeitstätig waren, existiert.
Trifft diese Sonderregelung auch für meine Freundin, als nach wie vor ausübende Tänzerin, zu?
Darf sie in Deutschland (als Tänzerin) auch selbstständig tätig sein? Sprich auf eigene Rechnung arbeiten? Falls ja, was benötigt sie hierfür?
Benötigt sie nach wie vor, wie auch vor dem 01.01.2007, eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis in Deutschland?
Wie sieht die steuerliche Regelung für in Deutschland arbeitstätige Personen mit Rumänischer Staatsbürgerschaft aus?
Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.06.2007 15:24:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44, 10437 Berlin, Tel: +49(0)30-74394955, Fax: +49(0)30-7001433291
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1.Wenn Ihre Freundin 12 Monate im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder arbeitsgenehmigungsfrei beschäftigt war, dann hat sie Anspruch auf eine Abeitsberechtigungungs EU, die uneingeschränkt und unbefristet erteilt wird.
2. Des weiteren kann sich Ihre Freundin hinsichtlich einer selbständigen Tätigkeit auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
3. In Bezug auf die Steuerpflicht ist in der Regel die Ansässigkeit maßgebend. Ist Ihre Freundin in Deutschland ansässig, so ist sie auch hier steuerpflichtig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Sabine Reeder
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.06.2007 16:21:32
Sehr geehrte Frau Reeder,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche und schnelle Beantwortung meiner Frage.
In den Unterlagen meiner Freundin finde ich sog. Fiktionsbescheinigungen, die in den Reisepass eingeklebt sind. In den Nebenbestimmungen ist wie folgt vermerkt:
Die am xx.xx.xx gestattete Erwerbstätigkeit gem. §23 BeschV als Showtänzerin bei XXXX gilt nach §81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung des Aufenthaltstitels als fortbestehend.
Handelt es sich hierbei um eine sog. "Arbeitserlaubnis" (wie von Ihnen erwähnt), die für den Anspruch auf eine sog. "Arbeitsberechtigungs EU" ausschlaggebend ist?
Herzlichen Dank!!!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Reeder,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche und schnelle Beantwortung meiner Frage.
In den Unterlagen meiner Freundin finde ich sog. Fiktionsbescheinigungen, die in den Reisepass eingeklebt sind. In den Nebenbestimmungen ist wie folgt vermerkt:
Die am xx.xx.xx gestattete Erwerbstätigkeit gem. §23 BeschV als Showtänzerin bei XXXX gilt nach §81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung des Aufenthaltstitels als fortbestehend.
Handelt es sich hierbei um eine sog. "Arbeitserlaubnis" (wie von Ihnen erwähnt), die für den Anspruch auf eine sog. "Arbeitsberechtigungs EU" ausschlaggebend ist?
Herzlichen Dank!!!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.06.2007 09:03:47
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Beschäftigung nach § 23 BeschV ist eine reguläre Beschäftigung, zu der die Bundesagentur für Arbeit zustimmen kann. Wenn Sie diese Arbeitsgenehmigung bereits zum Zeitpunkt des EU-Beitritts ein Jahr besaß, so gilt der eingeschränkte Zugang zur Erwerbstätigkeit für Ihre Freundin nicht.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Beschäftigung nach § 23 BeschV ist eine reguläre Beschäftigung, zu der die Bundesagentur für Arbeit zustimmen kann. Wenn Sie diese Arbeitsgenehmigung bereits zum Zeitpunkt des EU-Beitritts ein Jahr besaß, so gilt der eingeschränkte Zugang zur Erwerbstätigkeit für Ihre Freundin nicht.
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