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Sehr geehrte Damen und Herren,
vor kurzem habe ich mein Studium in Deutschland abgeschlossen und habe für die Stellensuche einen Aufenthaltstitel nach § 16 Absatz 4 AufenthG bis 07/2012 (Nicht-EU-Bürger). Ich würde währenddessen gerne einen Mini-Job oder eine Teilzeit-Tätigkeit ausüben um etwas Geld zu verdienen. In meinem Visum ist Folgendes vermerkt:
"Beschäftigung bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeiten erlaubt. Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde."
Bei der Ausländerbehörde sagte man mir, für eine Beschäftigung für bis zu 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen benötige ich keine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Jedoch ist es mir bereits passiert, dass mich potentielle Arbeitgeber abgelehnt haben mit dem Argument, dass im zweiten Satz stehe, es sei generell, also auch für eine Beschäftigung für bis zu 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen eine Erlaubnis notwendig.
Welche Auffassung ist korrekt? Bitte verweisen Sie in Ihrer Antwort auf die entsprechenden Stellen im Gesetzestext.
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
GA
Antwort geschrieben am 10.10.2011 23:05:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
offensichtlich ist der Ausländerbehörde ein Fehler bei der Formulierung der Nebenbestimmung unterlaufen.
Diese sollte wie folgt lauten:
„Beschäftigung bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet. ***Weitere*** Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde."
Dies ergibt sich unmittelbar aus der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Nr. 16.4.2, die ich unten abschreibe. Sie sollten dann beantragen, dass der Wortlaut der Nebenbestimmung korrigiert wird.
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16.4.2 Dazu kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beendigung des Studiums siehe Nummer 16.0.5. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, müssen vorliegen. Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tritt ein Aufenthaltszweckwechsel vom Aufenthalt nach § 16 Absatz 1 zum Aufenthalt nach § 16 Absatz 4 ein (siehe auch Nummer 7.1.1.1.1). Zustimmungsfreie Beschäftigungen sind im Jahr der Arbeitsuche im Rahmen des § 16 Absatz 3 erlaubt. Soweit hochschulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ist die Möglichkeit eröffnet, studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ohne zeitliche Beschränkung auszuüben. Darüber hinausgehende Beschäftigungen unterliegen der Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit. Eine selbständige Tätigkeit kann im Rahmen von § 21 Absatz 6 durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Soweit kein zustimmungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, lautet die Nebenbestimmung:
„Beschäftigung bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr
sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet. Weitere
Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde."
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Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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10963 Berlin
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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