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Frage geschrieben am 17.01.2011 21:55:55

Arbeitserlaubnis für Menschen aus den sog. Neu-EU-Ländern

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1738
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Arbeitserlaubnis.
Hallo,
ich habe da mal eine Frage.
Meine Freundin ist Rumänin (kommt also aus den sog. Neu-EU-Ländern) und lebt hier seit 1 Jahr und 3 Monate.
Sie würde gerne arbeiten, nur erlaubt das der deutsche Staat nicht.
Das kann ich gar nicht verstehen.
Man muss zunächst mal eine Freizuegigkeitsbescheinigung beantragen. Wozu?
Angeblich kann man damit die sog. EU-Arbeitserlaubnis erlangen.
Nur bekommt diese sowieso niemand.
Ein Arbeitgeber muss eine freie Stelle haben, und diese dem Neu-Eu-Länder anbieten. Dann geht das ganze erst mal für 6 Wochen zum Arbeitsamt. Und wenn die dann niemand für diese Stelle finden, dann kann man diesen Job bekommen.

Was mich jetzt wirklich interessiert:
Warum erteilt man den Menschen aus den sog. Neu-EU-Ländern einen Aufenthaltsgenehmigung und verweigert ihnen für die ersten 3 Jahre eine Arbeitserlaubnis.
Das ist ein direkter Aufruf zu strafrechtlichen Taten.
Wie sollen denn diese Menschen hier leben / überleben.
Also entweder kriminelle Handlungen, Schwarzarbeit oder Scheinhochzeit.
Denn für die Scheinhochzeit bekommt man sogar einen uneingeschränkte Arbeitserlaubnis.

Nun meine Frage:

Gibt es keinen Weg für einen Menschen aus diesen Ländern hier zu arbeiten (und Selbstständigkeit schließe ich erst mal aus).
Meine Freundin würde fast jeden Job nehmen. Ob putzen, Bedienung, Küchenkraft,...

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Paragraphendschungel ist doch sehr verwirrend.



Antwort geschrieben am 17.01.2011 23:13:58
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Freizügigkeitsbescheinigung wird vom Amts wegen aus ausgestellt.

Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht werden aber auch keine Gebühren erhoben.

Diese EU-Ausländer des Beitrittstaates dürften in der Tat eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden.

Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union der Europäischen Union beigetreten sind.

Dieses gilt aber noch nach meiner ersten Recherche bis zum 31.12.2013.

Für Arbeitnehmer der neuen EU-Länder (EU-Erweiterung 2004 und EU-Erweiterung 2007) gelten bisher Übergangsregelungen, die ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer einschränken können:
Neu einreisende Angehörige der neuen EU-Länder können für einen vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten. Sie erhalten dann ebenfalls eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht-EU, siehe oben.

Sie werden bei der Arbeitsmarktprüfung vorrangig gegenüber anderen Ausländern mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang behandelt.

Die Übergangsregelungen sehen ein bis zu sieben Jahre andauerndes „2+3+2-Modell" vor. 2013 ist also (in Deutschland) die dazugehörige Übergangszeit abgelaufen. Zum 1.1.2014 sind daher die gesetzliche Regelungen entsprechend angepasst bzw. aufgehoben werden, also für Rumänien und Bulgarien.

Damit sind die Voraussetzungen hin zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ohne grundsätzliche Arbeitserlaubnis erst zukünftig geändert.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.



Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2011 23:36:06

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich habe verstanden das es für Menschen aus den Neu-EU-Ländern bis Ende 2013 nicht möglich ist in Deutschland zu arbeiten.
Es sei denn sie nehmen einen Job den keiner Will. Nur muß dieser noch 6 Wochen anderen Arbeitnehmern angeboten werden.

Was mich interessiert:
Gibt es gar keine Möglichkeit zu arbeiten.
Wie sieht es aus wenn man sich z.B. in der Gastronomie selbstständig macht, aber dann als Bedienung in einem Restaurant arbeiten möchte.
Ist man in einem solchen Fall arbeitsberechtigt?

Und wenn ich selbstständig bin, kann ich mich dann auch für andere Jobs bewerben.
Um das zu erklären:
Ich suche nicht nach Jobs auf dem freien Arbeitsmarkt.
Meine Freundin hat viele Angebote als Bedienung zu arbeiten. Gibt es da keine Möglichkeit.
Ansonsten bleiben nur die vorher schon beschriebenen Wege. So möchte es der deutsche Staat anscheinend.
Irgendeinen Weg muss es ja geben.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2011 09:16:22

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Für Selbstständige bestehen keine Beschränkungen.

Für unselbstständige Arbeitnehmer bestehen leider doch die oben genannten Gerenzen bis Ende 2013, egal, ob man nebenher noch selbstständig arbeitet oder nicht.

Gegebenenfalls empfehle ich Ihnen eine weitergehende Beratung; Sie können sich gerne an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

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