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Frage geschrieben am 11.06.2010 11:03:09

Arbeitserlaubnis EU nach Firmenrechtsformänderung ungültig?

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1495
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem: als ich mein Gewerbe angemeldet habe (in der Gastronomie) ein Restaurant war ich Einzelunternehmer. Ich beschäftige in meinem Restaurant 2 ausländische Mitarbeiterinnen ( EU Bürger aus Bulgarien). Die eine Mitarbeiterin ist als Gastarbeiterin gemeldet und die andere als Saisonmitarbeiterin. Beide haben eine Erlaubnis bekommen. Am 01.04 hat sich aber die Rechtsform meines Unternehmens geändert. Name und Ort des Restaurant bleiben gleich, Bruttoentgelt und Verträge der Mitarbeiter ebenso, lediglich wurde aus einem Einzelunternehmen eine GbR.(Habe einen neuen Partner). Ich habe somit auch eine neue Betriebsnummer bekommen. Alle Mitarbeiter wurden auch rechtsgemäß über die neue Betriebsnummer solzial-, kranken usw versichert ab dem 01.04.

Das Problem ist, dass auf die Arbeitserlaubnisse immer noch die alte Betriebsnummer steht, obwohl die Lohnabrechnungen über die neue Betriebsnummer laufen. Leider wusste ich nicht (ist mir entgangen) dass ich für neue Arbeitserlaubnisse mit der neuen Betriebsnummer sorgen muss und das wurde mir erst vor 2 Wochen bekannt, also zwei Monate später.

Ich habe umgehend die zuständige Arbeitsagentur informiert. Jedoch bekomme ich die Aussage, dass ich eine Straftat begangen habe bzw. die Arbeitserlaubnisse nach der Rechtsformänderung der Firma nicht mehr gültig wären und somit meine Mitarbeiter illegal arbeiten würden, da auf die Unterlagen die alte Betriebsnummer steht. Jetzt bekomme ich ständig Absagen bei der Arbeitsagentur, dort sagt man mir, dass ich zwar einen Antrag auf eine neue Arbeitserlaubnis stellen kann, ob diese aber verlängert werden wäre fraglich.

Meine Frage ist, erlischt tatsächlich in einem solchen Fall eine Arbeitserlaubnis? Darf ich auf eine Umschreibung mit der neuen Betriebsnummer bestehen? Und wenn ja, nach welchem Gesetz. Haben die das Recht meine Mitarbeiter und mich zur Zahlung eines Bußgeldes aufzufordern oder diese gar wegen Schwarzarbeit nach Bulgarien zurückzuschicken?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
dervielfragende


Antwort geschrieben am 12.06.2010 04:43:45
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

EU-Bürger genießen die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und benötigen daher zur Arbeitsaufnahme grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis. Aufgrund von vereinbarten Übergangsfristen unterliegen jedoch Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn der Arbeitsgenehmigungspflicht. Die Arbeitserlaubnis-EU wird grundsätzlich nur für die Ausführung eines Werkvertrages erteilt. Der Geltungsbereich ist auf die Betriebsstätte und den Einsatzort beschränkt. Die Arbeitserlaubnis erlischt nur aus dem in § 8 ArGV genannten Gründen:

§ 8 Erlöschen
(1) Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn
1. der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2. der Ausländer ausreist und seine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Ausländergesetzes)
infolge der Ausreise oder während seines Aufenthalts im Ausland
erlischt,
3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 vorzeitig aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen,
wenn während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des
§ 5 wieder eintreten.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen,
wenn
1. der Ausländer sich im Auftrag seines Arbeitgebers unter Fortsetzung seines
Arbeitsverhältnisses oder zur Ableistung des Wehrdienstes im Ausland aufhält
oder
2. die Ausländerin sich aus Anlass der Geburt eines Kindes nicht länger als zwölf
Monate im Ausland aufhält
und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt
wird. Endet die Geltungsdauer einer Arbeitsgenehmigung während des Auslandsaufenthalts
nach Satz 1, ist dem Ausländer nach der Rückkehr in das Inland
eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, die der Genehmigung entspricht, die er vor
der Ausreise hatte.
(4) Erlischt die Arbeitsgenehmigung, so kann sie von der Behörde zurückgefordert
werden.

Der in § 8 erwähnte § 5 betrifft den aufenthaltsrechtlichen Status der Arbeitnehmer und hat in Ihrem Fall keine Bedeutung. Die Behauptung der Arbeitsagentur, dass die Arbeitserlaubnisse nach der Rechtsformänderung Ihrer Firma nicht mehr gültig seien und somit Ihre Mitarbeiter illegal arbeiten würden, ist unzutreffend. Weder die Änderung Ihrer Einzelfirma in eine GbR durch Aufnahme eines Partners noch die Änderung der Betriebsnummer haben ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis der Arbeitnehmer zur Folge. Ihre Arbeitnehmer sind nach wie vor aufgrund des gleichen Arbeitsvertrages bei der gleichen Firma beschäftigt, zumal die Änderung einer Einzelfirma in eine von mehreren Personen (GbR) geführte Firma nicht einmal eine Rechtsformänderung im gesellschaftsrechtlichen Sinne darstellt. Aber auch dann, wenn eine Rechtsformänderung (z.B. Änderung in GmbH oder AG) vorliegen würde, hätte dies keinen Einfluss auf den Bestand der Arbeitserlaubnisse der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer. Maßgeblich ist allein, dass die Arbeitnehmer weiterhin bei der gleichen Betriebsstelle und am gleichen Einsatzort tätig sind.

Die Arbeitserlaubnis erlischt übrigens auch nicht mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb ist auch bei der Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers beim bisherigen Arbeitgeber für die gleiche Tätigkeit während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis-EU eine neue Arbeitserlaubnis nicht erforderlich.

Auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedsstaaten besteht ein Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 284 SGB III in Verbindung mit den Vorschriften der ArGV). Das Recht auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis beinhaltet auch das Recht auf Ausstellung einer vollständigen und inhaltlich zutreffenden Urkunde. Die ausstellenden Behörde ist also verpflichtet, gegebenenfalls die Urkunde zu berichtigen, insbesondere wenn der Berechtigte diese Urkunde zum Nachweis seiner Rechte benötigt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung und gegebenenfalls eine Vertretung gegenüber der Arbeitsagentur wünschen. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt


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Arbeitserlaubnis EU nach Firmenrechtsformänderung ungültig? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-06-23
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