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Frage geschrieben am 04.05.2011 12:52:12

Arbeitsbescheinigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1207
Ich habe im letzten Jahr die Kündigung von meinem AG erhalten.Die Kündigungsschutzklage wurde gewonnen, ist aber noch nicht Rechtskräftig.Eine Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt erhielt ich im Dezember. Bei Arbeitslosenantragstellung wurde festgestellt, das die Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt war. Das Arbeitsamt forderte den AG auf, die Bescheinigung zu Koregieren. Dies geschah nicht.Nach nochmaliger Aufforderung meinerseits, kam die Antwort,vom Arbeitgeber, die Bescheinigung sein ordentlich ausgefüllt worden. Dies kann nicht der Fall sein. Was kann ich tun, um eine koregierte Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber zu erhalten? Beim Sozialgericht oder Arbeitsgericht einklagen ?


Antwort geschrieben am 04.05.2011 14:04:21
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
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Sehr geehrter Ratsuchender,

für eine Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zum Sozialgericht eröffnet; vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1992, Az.: 5 AZR 15/91.

In der Regel besteht für eine Klage aber kein Rechtsschutzbedürfnis:
"Zweck der Arbeitsbescheinigung ist es, der Arbeitsagentur die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen anhand einer Auskunft des Arbeitgebers zu ermöglichen. Die Arbeitsbescheinigung als solche ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Damit hat der Arbeitslose Gelegenheit, im Leistungsverfahren seine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung vorzutragen. Das schließt ein Rechtsschutzinteresse für ein zwischengeschaltetes Verfahren gegen den Arbeitgeber aus. Für eine Klage des Arbeitnehmers auf Ergänzung oder Berichtigung der Arbeitsbescheinigung - ebenso auf Ausstellung oder Aushändigung der Arbeitsbescheinigung - besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, sobald ein Verwaltungsverfahren läuft. Denn die Arbeitsverwaltung muß im Rahmen dieses Verfahrens gemäß § 20 SGB X ohnehin von Amts wegen ermitteln."; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008, Az.: L 16 B 426/07 AL.

Sie sollten sich daher vor dem weiteren Vorgehen in jedem Fall mit Arbeitsamt verständigen.


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