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Frage geschrieben am 12.10.2011 18:46:24

Arbeitsaufnahme in der schweiz

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 471
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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ich bin seid 2009 in der Regelinsilvenz und werde arbeitslos. Nun habe ich ein Angebot in der Schweiz und würde das gern annehmen. Allerdings komme ich mit 1350.00 CHF nicht hin da die Miete für ein Zimmer1100 beträgt plus 70.00 für Bus zur Arbeit. Ich muss auch noch mein Kind in deutschland im Studium untestützen da BAFÖG nicht reicht. Wie ist das in der Schweiz geregelt.


Antwort geschrieben am 12.10.2011 20:54:57
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Sie auch im Rahmen der Regelinsolvenz im Ausland abhängig beschäftigt erwerbstätig sein. Es gelten die entsprechenden Pfändungsfreigrenzen, um Ihnen das Existenzminimum zu belassen. Grundsätzlich werden dabei die Pfändungsfreigrenzen nach Schweizer Recht Anwendung finden. Es ist grundsätzlich entscheidend, wo das Einkommen erzielt wird. Sofern der Verdienst in der Schweiz zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreicht, können Sie grundsätzlich als in der Schweiz erwerbstätige Arbeitnehmerin Sozialhilfeleistungen in dem Kanton, in dem sie wohnhaft sind, beziehen. Die Sozialleistungen umfassen dabei einen breit gefächerten Leistungskatalog, der einzelne Aspekte zur weiteren Lebensunterhaltsfinanzierung abdeckt. So genannte Ergänzungsleistungen können u.a. Zuschläge für Kinder in der Ausbildung beinhalten, jedoch auch Krankenkassenprämien und Versicherungen anderer Art. Die Leistungen werden aber nur subsidär zu Ihrem Einkommen geleistet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

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Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.10.2011 21:12:09

Danke vorab,

ich werde nach Angaben ca. 5500.00 CHF brutto verdienen. Abzüge nicht bekannt.

Die Miete beträgt 1100.00 CHF plus 70.00 CHF monatlich für den Bus zur Arbeit.

Ich werde also normalerweise keine Sozialleistungen benötigen und wollte nur wissen ob ich dann wie hier nur 1350.00 behalten darf.

Dann reicht es ja nicht wenn man mir ca. 3000.00 pfänden würde. Habe keinen Wohnsitz dann mehr in Deutschland mehr, Lebe und arbeite dort komplett.

Die lebenskosten sind da hoch und essen muß man ja. Kann mein Verwalter hier dann etwa komplett Pfänden was über 1350.00 ist?

Dann kann ich auch hier bleiben und Hartz4 nehmen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.10.2011 21:39:36

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Anzuwenden ist die schweizerische Berechnung des schuldbeitreibungsrechtlichen Existenzminimums. Das Existenzminimum berechnet sich an den Mietkosten einer einfachen, zweckmäßigen Wohnung, den Krankenkassenprämien inklusive Selbstbehalt sowie rund CHF 1000 für einen Ein-Personen-Haushalt bzw. CHF 1500 für einen 2-Personen-Haushalt. Bei Menschen, die einer Arbeitstätigkeit nachgehen oder in Ausbildung sind, wird zudem ein Zuschlag für berufsbedingte Auslagen gewährt. Da die jeweiligen Kantone bzw. Gemeinden die Höhe des Existenzminimums unterschiedlich berechnen (es gibt hier keine einheitliche Regelung in der Schweiz), hängt letztlich die Höhe des Existenzminimums von der konkreten Berechnung des Kantons ab, in dem Sie Wohnsitz nehmen. Ggf. sollten Sie sich dort weitere und konkretere Berechnung einholen.
Ich hoffe, mit diesen Ausführungen Ihre Nachfrage soweit zufrieden stellend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt


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Arbeitsaufnahme in der schweiz | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2011-10-12
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