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Arbeitsamt / Ermessen der Sachbearbeiterin


| 30.04.2007 08:48 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn (21) hat mich gebeten, ihn zum Arbeitsamt Königs Wusterhausen zu begleiten. Er ist irgendwie gehemmt, wenn er dort seine Position vertreten soll. Meine Ex (seine Mutter) hat die Sachbearbeiterin rausgeworfen, es darf keiner mit rein, weil er volljährig ist. Er hat Koch gelernt und die Arbeitgeber sagten ihm hinter vorgehaltener Hand, dass sie ihn erst einstellen, wenn er ein halbes Jahr arbeitslos ist. Dann bekämen sie Lohnzuschüsse.. Nun soll mein Sohn in 4 Wochen 10 Bewerbungen nachweisen. Das Hessisches LSozG verlangt aber nur 8 in 6 Wochen. Des Weiteren verlangt die Sachbearbeiterin, dass er sich nur als Koch bewirbt. Das widerspricht ja wohl Art 12 GG, scheint aber heute niemanden mehr zu interessieren. Wahrscheinlich muss das GG mal wieder den Gesetzen der Mächtigen -äh Volksvertretern- angepasst werden.  .Einen Zuschuss für die Bewerbungskosten (Mappe , Bilder) liegt im Ermessen der Sachbearbeiterin, können wir also glatt vergessen
(§§ 45ff. SGB III.)
Entgegen §29 SGB bietet die Dame vom AA aber nichts an, es gibt nichts südlich von Berlin.
Er soll selbst suchen. Ist nicht mehr witzig. Er hat n Sohn (hat mich jungen Kerl zum Opa gemacht, Frechheit ! ;-)), ) und bekommt nur Stütze aus der Berechnung der Lehrlingsbezüge.
Davon kann er keine 10 vernünftigen Bewerbungen schreiben. Die angebotenen Arbeitsplätze liegen alle unter 500 Euro für Vollzeit oder weit weg und – wie gesagt- die Sachbearbeiterin will nichts vorschlagen. Da ich selbst EU-Rente beziehe kann ich ihn auch nicht sonderlich unterstützen.
Ich hoffe, 20 Euro reichen vielleicht für meine wichtigste Frage : Gibt es eine Möglichkeit, mich als Vater und rechtlichen Laien mit in die Amtsstube zu nehmen ohne dass die Dame mich rausschmeißen kann ?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Geduld !
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Arbeitsamt
30.04.2007 | 10:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ein Recht, wonach Sie als Dritter Ihren Sohn in die Amtsstube hinein begleiten und bei der Besprechung anwesend sein dürfen, ist gesetzlich nicht normiert. Allerdings könnte es sich aus dem Grundsatz der Waffengleichheit ergeben, wenn Ihr Sohn nicht in der Lage sein sollte, sei Anliegen vorzutragen. Auch stellt sich die Frage, weshalb die Sachbearbeiterin keine Begleitung zulässt – möchte sie keine Beweise liefern, worüber gesprochen wurde? Hier sollten Sie das Gespräch suchen und auf eine Begleitung drängen (wobei die Sachbearbeiterin leider das letzte Wort hat).

Im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für die Bewerbung scheint mir eine Verweigerung rechtswidrig zu sein, denn auf der anderen Seite wird verlangt, sich zu bewerben. Hier sollte ggf. ein neuer Antrag gestellt werden. Zwar hat die Sachbearbeiterin auch hier ein Ermessen, doch wird es wohl nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung geben: die Übernahme gemäß § 45 Abs. 1 S.2 Nr. 1 SGB III.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 30.04.2007 | 13:07

Vielen Dank für Ihre Antwort ! Gestatten Sie bitte noch eine Nachfrage : Kann er sich auf Art 12 GG berufen und sich in einem anderen Beruf bewerben ohne sein Arbeitslosengeld zu verlieren ?
So könnte er doch wenigstens Geld verdienen.
Vielen Dank !

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.04.2007 | 21:04


Matürlich können Bewerbungen in anderen Berufen stattfinden, doch sind diese ggf. nicht förderungswürdig, z.B. dann wenn sie auf Berufe hin erfolgen, zu denen die nötige Qualifikation fehlt und bei denen keine Einstellungschance besteht. Ich rate Ihnen, diesen Schritt mit der Sachbearbeiterin zu besprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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