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Frage geschrieben am 10.03.2010 12:17:07

Arbeitnehmererfindungsbeteiligung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 569
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrter Anwalt,

als Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Forschungszentrum habe ich Erfindungen gemacht, die industriell verwertet werden. Der Lizenzvertrag mit einem industriellen Partner ist auf das Jahr 2001 datiert. Damals betrug die Arbeitnehmererfindungsbeteiligung an Lizenzeinnahmen 6,3%. Im Jahr 2003 wurde dieser Satz auf 20% erhöht, jedoch nicht auf ältere Lizenzverträge übertragen. Allerdings wurde der Lizenzvertrag 2003 geändert. Es wurden wesentliche Teile aus dem Schutz genommen und an eine andere Firma übertragen (dort geniesse ich jetzt die 20%ige Erfinderbeteiligung).
Meine Frage ist: Impliziert die Änderung und Reduktion des Lizenzvertrages nicht auch automatisch eine Änderung des Vertragsdatums, so dass ab jetzt die 20%-Beteiligung gilt?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Impliziert die Änderung und Reduktion des Lizenzvertrages nicht auch automatisch eine Änderung des Vertragsdatums, so dass ab jetzt die 20%-Beteiligung gilt?

Als Arbeitnehmer haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (vgl. § 9 Abs. 2 ArbnErfG).

Aus Ihrem Sachvortrag schließe ich, dass Ihr Arbeitgeber die Vergütung im Jahr 2001 auf 6,3 % und im Jahr 2003 auf 20 % festgesetzt hat.

In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich (vgl. § 12 Abs. 4 ArbnErfG).

Nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden.

Vor dem Hintergrund der Änderung des Lizenzvertrages im Jahr 2003 liegt ein neuer Vertrag vor, bei dem - nach meiner Rechtsauffassung - die im Jahr 2003 neu festgesetzte Vergütungsregelung von 20 % auch zur Anwendung kommt.

Im Zweifel sollten Sie neben der Einschaltung eines Kollegen auch die Schiedsstelle zum Zwecke der Herbeiführung einer gütlichen Einigung anrufen (vgl. §§ 28 ArbnErfG), wenn insoweit eine Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zustandekommt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Arbeitnehmererfindungsbeteiligung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-03-14
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