Ausscheiden zum 30.9.2015.
Abdfindungszahlung zum 1.1.2015 (Fünftelregelung)
2015 keine Einkünfte. Keine Arbeitslosigkeitsmeldung.
Wann muss eine Arbeitslosenmeldung erfolgen, um ab 1.1.2016 Arbeitslosengeld zu erhalten?
Wird die beschäftigungsfreie Zeit auf die Sperrzeit wegen der Abfindungszahlung angerechnet und mindert die Sperrzeit die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes?
Ab wann muss spätestens eine Arbeitslosenmeldung erfolgen, um das Arbeitsentgeld der letzten 12 Monate beim alten Arbeitgeber als Grundlage zu erhalten?
Antwort geschrieben am 09.01.2012 20:49:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wann muss eine Arbeitslosenmeldung erfolgen, um ab 1.1.2016 Arbeitslosengeld zu erhalten?
Grundsätzlich müssen Sie sich ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis von Ihrer Beschäftigungslosigkeit haben, arbeitssuchend melden. Arbeitslos sollten Sie sich spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit melden, sprich am 01.01.2016.
Ich kenne persönlich keinen Fall, wo es dem Arbeitssuchenden so lange Zeit im voraus bekannt ist, dass er arbeitslos wird, würde aber bei der Arbeitsagentur vorsprechen, um auf der sicheren Seite zu sein. Man wird Ihnen dort aller Wahrscheinlichkeit sagen, dass erst 2015 wiederkommen sollen. Möglicherweise nimmt man Sie aber in den Computer auf, auch wenn ich mir das kaum vorstellen kann. Hinsichtlich der „arbeitssuchend- Meldung" würde ich bereits jetzt einmal bei der ARGE vorsprechen, hinsichtlich der „Arbeitslos-Meldung" kann ich empfehlen, ca. im Oktober 2015 eine Meldung abzugeben, also drei Monate vor Eintritt der eigentlichen Arbeitslosigkeit.
Wird die beschäftigungsfreie Zeit auf die Sperrzeit wegen der Abfindungszahlung angerechnet und mindert die Sperrzeit die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes?
Eine Sperrzeit ist seitens der ARGE nur dann gerechtfertigt, wenn kein wichtiger Grund zum Abschluss des Aufhebungsvertrages vorliegt. So ein wichtiger Grund ist zB. dass der Arbeitnehmer so eine Kündigung verhindert hat. Wichtig ist auch, dass der Aufhebungsvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist einhält. Im Fall einer Sperrzeit verkürzt sich die Bezugsdauer des ALG1 um 12 Wochen, bei 12 Monaten ALG1 macht dies ein Viertel aus. Eine Anrechnung der Abfindung auf Ihr Arbeitslosengeld erfolgt nicht.
Ab wann muss spätestens eine Arbeitslosenmeldung erfolgen, um das Arbeitsentgeld der letzten 12 Monate beim alten Arbeitgeber als Grundlage zu erhalten?
Am ersten Tag Ihrer geplanten Arbeitslosigkeit, siehe oben. Ich würde aber eine ca. dreimonatige Vorlaaufzeit empfehlen, da Sie für den Antrag diverse Unterlagen benötigen und dieser auch bearbeitet werden muss, was in der Regel etwas dauert.
Bitte bedenken Sie, dass sich die Rechtslage bis 2015/2016 möglicherweise ändern kann, was ich mir aber nicht vorstellen kann, jedenfalls nicht hinsichtlich der Fristen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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