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Frage geschrieben am 21.02.2010 01:29:50

Arbeitgeberwechsel als privat Krankenversicherter

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1288
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich (Angestellter) bin seit dem 01.01.2010 von der Krankenversicherungspflicht befreit und privat krankenversichert (über der JAEG in 2007/2008/2009).
Zum 01.04.2010 möchte ich den Arbeitgeber wechseln.

Meine Situation:

a) Ich erhalte in 2010 für die Monate Januar, Febr. und März monatlich je 3960€ Bruttogehalt (bei 13,7 Monatsgehältern (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) liegt dies in Summe bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses über der JAEG von 2010).

b) Im angebotenen unbefristeten Arbeitsvertrag des neuen Arbeitgebers ist ein monatliches Bruttogehalt von 5200€ fix ausgewiesen (was in 2010 in den Monaten April bis Dezember gezahlt wird.)

Meine Fragen:

1. Kann ich den Arbeitgeber wechseln und bleibe weiterhin versicherungsfrei und habe somit die Möglichkeit in der PKV zu bleiben?

Meine Bedenken: der alte Arbeitgeber meldet mich beim Sozialversicherungsträger ab (dort legt man fest, ich war in den Monaten Januar bis März 2010 jeweils unter der umgerechneten monatliche Grenze der JAEG (4.162,50 €) und ich werde wieder versicherungspflichtig, ohne noch die folgenden weitaus höheren Einkünfte bis zum Ende des Jahres zu berücksichtigen, die nahtlos (ohne Arbeitslosigkeit) folgen).

2. Muss ich im Vorfeld etwas berücksichtigen/unternehmen beim Arbeitgeberwechsel bzgl. dem Fortbestand der Befreiung der Krankenversicherungspflicht (z.B.: Stellen von Anträgen etc.)? Oder läuft dies ganz automatisch zwischen altem und neuem Arbeitgeber und dem Sozialversicherungsträger?

3. Könnte ich weiterhin privat versichert bleiben, wenn ich beim alten Arbeitgeber zum 31.03.2010 ausscheide und erst zum 01.06.2010 beim neuen Arbeitgeber einsteige? Somit wäre ich zwar arbeitslos gemeldet, würde aber aufgrund der Tatsache, dass ich keinen Antrag auf ALGI stelle (u.a. Sperre aufgrund einer Abfindung und Aufhebungsvertrag mit altem Arbeitgeber).
Oder gilt hierbei die allgemeine Regel, dass ich spätestens mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit nach der Arbeitslosigkeit wieder versicherungspflichtig in der GKV werde (trotz dem Verzicht auf jegliche staatliche finanzielle Unterstützung)?

Vielen Dank und freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 21.02.2010 08:40:50
Rechtsanwältin Natascha Unruh
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

1. Sie liegen mit Ihrem regelmäßigen Einkommen weiter über der JAEG. Zur Ermittlung desselben wird das neue Gehalt einfach zum alten hinzu addiert. Daher gehören Sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Kreis der versicherungsfreien Beschäftigten. In der Kommentierung ist völlig unstreitig, dass zum einen bei der Feststellung der Voraussetzungen eine vorausschauende Betrachtungsweise erforderlich ist, die in Ihrem Falle also das künftige Gehalt zum bisherigen addiert; zum anderen ist unstreitig, dass die Gehälter aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen addiert werden. Das gilt für nebeneinander bestehende, kann aber für nacheinander bestehende nicht anders gelten, da es sich ja um eine Jahres- und nicht um eine Monatsgrenze handelt.

2. Ihren Angaben zufolge erfüllen Sie zudem zusätzlich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 SGB V, da Sie am 2.1.2007 PKV versichert waren. Sie genießen also auch Bestandsschutz, solange Sie keinen neuen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen.

3. Sie müssen im Vorfeld nichts berücksichtigen oder unternehmen - der Arbeitgeberwechsel von versicherungsfreien Arbeitnehmern sollte die Personalabteilungen oder Steuerberater nicht überfordern.

4. Bei Arbeitslosigkeit wären Sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ab dem zweiten Monat auch bei einer Sperr- oder Ruhenszeit versicherungspflichtig; dies würde auch Ihren Bestandsschutz gefährden.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen einen guten Sonntag und einen guten Start ins neue Arbeitsverhältnis und verbleibe

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2010 11:24:22

Sehr geehrte Frau Unruh,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Jedoch stellt sich meine Ausgangssituation wie in meiner Ursprungsfrage dargestellt anders dar, als von Ihnen für die Beantwortung meiner Frage interpretiert:

Auszug Ursprungsfrage (s.o.):
"ich (Angestellter) bin seit dem 01.01.2010 von der Krankenversicherungspflicht befreit und privat krankenversichert (über der JAEG in 2007/2008/2009).
Zum 01.04.2010 möchte ich den Arbeitgeber wechseln.
"

Erläuterung:
a) in den Jahren 2007, 2008, 2009 lag ich mit meinem Gehalt lediglich jeweils über der JAEG. Aufgrund der Dreijahresregel bin ich somit erst zum 01.01.2010 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden.

b) erst am 01.01.2010 mit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bin ich umgehend in die PKV gewechselt.

Sie sprechen unter Punkt Ihrer Anwort (Punkte 2/3/4) von:

1. "...da Sie am 2.1.2007 PKV versichert waren..."
und
2. "... Bestandsschutz..."

"Bestandschutz" trifft m.E. auf mich nicht zu, da ich erst seit dem 01.01.2010 in der PKV bin.

Wie ändert sich unter der Tatsache, dass ich erst zum 01.01.2010 in der PKV bin Ihre Beurteilung der Rechtslage?

Nicht ganz verstanden habe ich darüberhinaus Ihre Darstellung zum Punkt Arbeitlosigkeit (Ursprungsfrage 3):
Ich verstehe, dass ich mir einen Monat (in dem Fall den April 2010) Arbeitslosigkeit ohne Antrag auf staaliche Unterstützung gönnen kann und trotzdem dauerhaft auch nach bzw. mit der Wiederaufnahme eines Angestelltenverhältnisses von der Versicherungspflicht befreit bleibe. Habe ich dies richtig interpretiert?


Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.02.2010 12:36:38

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie haben Recht. Der Bestandsschutz trifft in diesem Falle nicht zu.

DIes ändert nichts an dem zuvor dargestellten Sachverhalt. Auch beim Arbeitgeberwechsel bleiben Sie vorausschauend betrachtet über der JAEG und bleiben somit versicherungsfrei. Der reine Arbeitgeberwechsel ist kein Fall des Rückfalles in die Versicherungspflicht.

Betreffend eine Zeit der Arbeitslosigkeit von einem Monat haben Sie meine Ausführungen richtig verstanden. Zwar streiten die Gelehrten darüber ob für das Eintreten der Versicherungspflicht konkreter Leistungsbezug erforderlich ist (so der Gesetzeswortlaut und auch Wollenschläger in Wannagat, Komm. z.Sozialgesetzbuch) oder ob schon das Bestehen eines Leistungsanspruchs ausreicht (so ausdrücklich gegen den Wortlaut des Gesetzes Kruse in LPK-SGB V).

Unstreitig kann jedoch keine Versicherungspflicht vorliegen, wenn Sie gar keinen Antrag stellen und sich nicht arbeitslos melden, sei es, weil Sie Vorbereitungsarbeiten für das neue AV erledigen wollen oder weil Sie sich einfach mal eine Auszeit gönnen wollen, da in Ihrem Job Urlaub immer hintan gestellt werden muß und daher im einen wie im anderen Fall der Vermittlung gar nicht zur Verfügung stehen.

Auch in diesem Fall werden Sie mit 53.880 € vorausschauend betrachtet deutlich über der JAEG bleiben und bleiben somit versicherungsfrei.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen nun beantwortet sind. Sollte jedoch noch etwas unklar geblieben sein, so senden Sie mir Ihre Nachfrage bitte per Fax oder Email - meine Kontaktdaten stehen ja unter meiner Antwort.

Freundliche Grüße

N. Unruh
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