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Folgender Sachverhalt: auf Grund einer fristlosen Kündigung, musste der Arbeitgeber eine Stellungnahme beim Integrationsamt abgeben. In dieser Stellungserklärung befinden sich "Lügen" die er nicht Beweisen kann. Aber diese "Lügen" verbreitet er weiter unter den ehemaligen Arbeitnehmern. Was kann Zivielrechtlich oder Arbeitsrechtlich unternommen werden? Eine Kündigungsschutzklage läuft.Antwort geschrieben am 26.11.2010 10:49:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327 831874-0, Fax: 02327 831874-9
Zivilrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Baurecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 48
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Gegen die Verbreitung von Unwahrheiten kann grundsätzlich ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch verfolgt werden.
1.
Eine solcher Anspruch knüpft jedoch an die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der persönlichen Ehre an, was jedoch nicht bei jeder verbreiteten Lüge der Fall ist.
Die von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber gemachten Aussagen erreichen erst dann die Schwelle des nicht hinnehmbaren, wenn es sich um Äußerungen handelt, die Ihre soziale Anerkennung beeinträchtigen und geeignet sind, abträglich auf Ihr Bild in der Öffentlichkeit einzuwirken.
Handelt es sich bei den getätigten Äußerungen um Werturteile, also subjektive Meinungsäußerungen, so wären bei der Bewertung der getätigten Äußerung die in Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit gegen Ihr in Art. 2 und 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz gegeneinander abzuwägen.
Sind die Lügen Ihres ehemaligen Arbeitgebers dagegen als Tatsachenbehauptungen zu werten, so kommt deren Wahrheitsgehalt eine bedeutende Rolle zu. Im Falles Behauptung bwusst unwahrer Tatsachen kann sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber nicht auf Art. 5 GG berufen, denn ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Unwahrheit gibt es nicht. Allerdings ist auch meines Erachtens auch in diesem Falle darauf abzustellen, ob die behaupteten Tatsachen ehrenrührig sind. Denn anderenfalls dürfte eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts nicht vorliegen.
Sollten die Wahrheit der behaupteten Tatsachen dagegen noch nicht feststehen – davon gehe ist aus, da es nach Ihren Ausführungen um Lügen handelt – so hätte im Streitfalle der Arbeitgeber die Wahrheit zu beweisen.
Überdies ist zu differenzieren, wem gegenüber die Äußerungen getätigt werden. Gegenüber den übrigen Arbeitnehmer ist ein strengerer Maßstab anzunehmen als gegenüber dem Integrationsamt. Denn Äußerungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren sollen in der Regel möglich sein, ohne hieraus einen Nachteil erleiden zu müssen. Grund hierfür ist, das anderenfalls die Funktionsfähigkeit dieser Verfahren beeinträchtigt sein könnte.
Ob Sie einen Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend machen können, hängt also ein einer Vielzahl von Faktoren ab – Art und Umfang der Äußerungen, Adressat, genauer Inhalt usw. Die Erfolgsaussichten können daher nur aufgrund einer persönlichen Beratung unter vollständiger Aufklärung des Sachverhalts abgeschätzt werden. Sie können meiner Antwort aber entnehmen, welche Grunderwägungen hier ein Rolle spielen.
2.
Soweit die Äußerungen keine Beeinträchtigung Ihres Persönlichkeitsrechts darstellen, könnte auch ein Unterlassungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag bestehen, wenn Ihnen anderenfalls ein Schaden droht (z. B. schlechtere Erwerbsaussichten aufgrund eines unrichtigen Arbeitszeugnisses). Aber auch hier wird es genau auf den Inhalt der Lügen ankommen.
Soweit Unterlassungsansprüche bestehen, können diese zivilrechtlich (wenn auch ggf. vor dem Arbeitsgericht, da die Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis stammen) durchgesetzt werden. Soweit besondere Dringlichkeit vorliegt, kommt auch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in Betracht.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich persönlich beraten zu lassen. Nur so kann der Sachverhalt vollständig gewürdigt und Ihre Rechte bestmöglich gewahrt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
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