Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 20.01.2012 14:00:41

Arbeitgeber kündigt mit zu kurzer Frist

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 694
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 188 weitere Antworten zum Thema Arbeitgeber.
Hallo,
es geht um folgendes Problem:
zwischen mir und meines Arbeitgeber besteht seit 08.08. ein bis zum 08.02. befristetes Arbeitsverhältnis.
Im Arbeitsvertrag ist zur Kündigung vereinbart, dass bei befristeten Arbeitsverträgen eine Probezeit von 3 Monaten gilt, innerhalb der beiderseits mit 14 Tagen Frist gekündigt werden kann. Nach Ablauf der Probezeit kann mit 4 Wochen frist zum Monatsende gekündigt werden.
Nun hat der Arbeitgeber am 04.01. mit 14 Tagen Frist zum 18.01. gekündigt. Hätte er jedoch mit 4 Wochen Frist gekündigt, wäre die Frist ja erst nach Ablauf der Befristung abgelaufen.
Auf was wäre im Falle einer Kündigungsschutzklage zu klagen? Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis Ende der Befristung?
Wie schätzen Sie die Rechtslage in diesem Fall ein und gibt es sonst etwas zu beachten?
Kann bei einer Kündigungsschutzklage auch die vereinbarte Vertragsstrafe und der Lohn eingeklagt werden?


Auszug aus dem Arbeitsvertrag:

§ 2 Probezeit/Küdnigung/Vertragsstrafe

(1) Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag gelten die ersten 6 Monate als Probezeit.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gelten die ersten 3 Monate als Probezeit.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(3) [...]

(4) Bei Nichteinhaltung vertraglicher Kündigunsfristen wird eine Vertragsstrafe von 350,00 EUR fällig.


Antwort geschrieben am 20.01.2012 15:16:57
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 68
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Auf was wäre im Falle einer Kündigungsschutzklage zu klagen? Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis Ende der Befristung?"



Es ist auf die Feststellung zu klagen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.


Sollten Ihnen weitere Kündigungen des Arbeitgebers zugegangen sein, so erweitern Sie in diesem Fall den Antrag um den Zusatz "sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht".


Da es sich um ein befristetes Arbeitsverhaltnis handelt, endet es mit Ablauf der Befristung, also am 08.02.12.





Frage 2:
"Wie schätzen Sie die Rechtslage in diesem Fall ein und gibt es sonst etwas zu beachten?"




Die Rechtslage ist für Sie günstig, da die 3 Monate Probezeit zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits verstrichen war.


Da Sie wegen § 12a ArbGG auch im Falle Ihres Obsiegens die Kosten Ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen hätten, wird es sich anbieten selbst tätig zu werden.

Sie müssen die Klage gem. § 4 KSchG spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben, weil die Kündigung ansonsten nach § 7 KSchG wirksam wird. Es wird also nach den von Ihnen mitgeteilten Daten höchste Zeit, um in der Sache tätig zu werden.


Die Klage können Sie selbst bei der Rechtsantragsstelle Ihres Arbeitsgerichts aufgeben. Dort werden Sie zwar nicht individuell beraten, aber die Rechtsantragsstelle hilft Ihnen, die Formalien zu wahren.






Frage 3:
"Kann bei einer Kündigungsschutzklage auch die vereinbarte Vertragsstrafe und der Lohn eingeklagt werden?"



Sie könnten die Streitgegenstände zwar verbinden, sollten dies aber nicht tun, denn nach erfolgreicher Kündigungschutzklage wird Ihr Arbeitgeber Ihre restlichen Ansprüche mit hoher Wahrscheinlichekit freiwillig erfüllen.

Tut er das nicht, so können Sie immer noch Klage erheben.




Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 222 06 85
Fax: 0231/ 222 06 86

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 13.02.2012 21:20:35

Bezüglich des ausstehenden Lohnes sollten Sie darauf achten, ob Ihr Arbeitsvertrag oder ein für Ihr Arbeitsverhältnis Tarifvertrag eventuell Ausschlussfristen für Ihre Lohnforderung enthält.

Wenn ja, müssten Ihre Lohnforderung unbedingt innerhalb dieser Fristen geltend machen.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Arbeitgeber kündigt mit zu kurzer Frist | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-15
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

91
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97774
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Arbeitgeber   kündigt   kurzer   Frist