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Frage geschrieben am 04.02.2012 16:07:00

Arbeitgeber: Krankenregelung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 666
Bisher müssen wir am dritten Tag einer Krankheit eine Krankmeldung bringen. Nun will mein Arbeitgeber, die Regelung wie folgt ändern:

1. Eine Krankmeldung am dritten Tag (das bleibt so) muss allerdings rückwirkend die beiden Tage zuvor berücksichtigen.
2. Tage, die nicht von einer Krankmeldung abgedeckt sind, gelten als Fehlzeiten und müssen nachgearbeitet werden.

D.h. aber zum Beispiel, dass ich bei einem Migräne-Anfall, wo ich beispielsweise nur einen halben Tag fehle, diesen Tag nacharbeiten muss.

Ist das rechtens? Verkehrsüblich?


Antwort geschrieben am 04.02.2012 16:39:33
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1. Eine Krankmeldung am dritten Tag (das bleibt so) muss allerdings rückwirkend die beiden Tage zuvor berücksichtigen.

Normalerweise ist es im Arbeitsrecht so, dass der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen grundsätzlich erst ab dem vierten Tag (also am 3. Tag nach der Krankmeldung) eine Krankmeldung vorlegen muss, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert.

Der Gesetzgeber wollte somit verhindern, dass der Arbeitnehmer in dem Fall, wo er beispielsweise nur einen Tag krank ist, gleich zu einem Arzt geht, der ihn dann voraussichtlich auch länger krankschreiben könnte.

Dieses ist der Grundsatz. Der Arbeitgeber kann aber auch grundsätzlich vom Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitnehmer für jeden Tag der Krankschreibung ein ärztliches Attest vorliegt.

Im Ergebnis bedeutet dieses also, dass der Arbeitgeber hier grundsätzlich verlangen darf, dass die Krankmeldung auch den ersten Tag der Krankheit mitumfasst.

Im Endeffekt bedeutet dieses lediglich, dass auch wenn Sie weniger als drei Tage (also zum Beispiel ein oder zwei Tage) krank sind,Sie ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Dieses ist wie bereits mitgeteilt zulässig.

2. Tage, die nicht von einer Krankmeldung abgedeckt sind, gelten als Fehlzeiten und müssen nachgearbeitet werden.

Sofern Sie nicht ordnungsgemäß entschuldigt sind, kann dieses in der Tat als Fehlzeit angerechnet werden.

Wie bereits mitgeteilt sollten Sie also im Fall, dass Sie auch nur einen Tag krank sind, für diesen Tag ein ärztliches Attest einholen, da,, sind Sie entschuldigt und es dürfen keine Fehlzeiten angerechnet werden und es muss dann insbesondere auch nicht nachgearbeitet werden.

3.D.h. aber zum Beispiel, dass ich bei einem Migräne-Anfall, wo ich beispielsweise nur einen halben Tag fehle, diesen Tag nacharbeiten muss.
Ist das rechtens? Verkehrsüblich?

Wie bereits mitgeteilt müssen Sie sich nach dieser Regelung auch für diesen Tag ein ärztliches Attest holen.

Sofern dieses vorliegt, braucht nicht nachgearbeitet zu werden. Dieses wäre dann grundsätzlich zulässig.

Ob es verkehrsüblich ist, kann schlecht beurteilt werden, da es der eine Arbeitgeber so handhaben kann, der andere Arbeitgebers aber auch anders handhaben kann. Letztendlich kommt es aber nicht auf die Verkehrsüblichkeit, sondern auf die rechtliche Zulässigkeit an.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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