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Frage geschrieben am 05.06.2007 14:27:00

Arbeiten und zusammenziehen

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2703
Hallo,Es geht um meinen Freund er lebt seit 6 Jahren in Deutschland und hat eine Duldung.Nun könnte er eine Arbeit bekommen der Arbeitgeber würde ihn das schriftlich geben,kann sich die Ausländerbehörde Querstellen,er könnte sich dann selbst versorgen.er hat jetzt Sozialhilfe .Ich selbst bin Hartz4 empfänger wir sind nicht verheiratet und jeder hat seine eigene Whg..Wir möchten zusammenziehen ,dadurch ist doch schon mal eine Miete weg.Geht das ,was steht uns zu ,kann man uns steine in den Weg legen.Danke für die Antwort.

-- Einsatz geändert am 05.06.2007 14:39:33


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Diese Antwort ist vom 5.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.06.2007 15:25:33
Rechtsanwalt Michael Böhler
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1) Arbeiten bei Duldung

Menschen mit einer Duldung dürfen nur dann arbeiten, wenn sie über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen. Liegt aber ein Angebot für einen Arbeitsvertrag wie im Falle Ihres Freundes vor, kann er bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für diese konkrete Stelle beantragen.

Es ist in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob die Duldung z.B. den Vermerk „Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet" trägt, weil dies in der Regel lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage, aber gerade kein persönliches Arbeitsverbot darstellt. Abgelehnt werden kann der Antrag aber in den Fällen der Verhinderung des „Vollzugs aufenthaltsbeendigender Maßnahmen" (Abschiebung) und wenn die Einreise nach Deutschland nur deshalb erfolgte, um Sozialleistungen zu beziehen. Mangels Detailkenntnissen können die Erfolgsaussichten des Antrags nicht beurteilt werden. Liegen aber keine Gründe für ein Arbeitsverbot vor, ergeht eine sog. Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Bestehen dort keine Bedenken gegen die Erteilung der Arbeitserlaubnis, wird der Antrag an die zuständige Arbeitsagentur weitergeleitet. Grundsätzlich hat die Behörde aber ein Interesse, dass Personen aus dem Leistungsbezug ausscheiden.

Sofern die Arbeitserlaubnis wider Erwarten nicht erteilt wird, sollte ein auf das Ausländerrecht spezialisierter Rechtsanwalt vor Ort den Fall prüfen und ggf. mit der Einlegung von Rechtsmitteln beauftragt werden.

2) Zusammenziehen


Grundsätzlich steht es Ihnen frei, mit Ihrem Freund zusammenzuziehen. Allerdings kann es sein, dass die Kosten für Umzug und ggf. höhere Miete als bisher nicht übernommen werden. Außerdem wird – sofern Ihr Freund in Arbeit ist – ggf. die Leistung des Job Centers (ARGE) gekürzt, wenn man in Ihrer Lebensgemeinschaft eine sog. Bedarfsgemeinschaft sieht. Insgesamt sind die Leistungen für zwei zusammenlebende Empfänger von Sozialleistungen geringer als wenn jeder seinen eigenen Haushalt führt, v.a. wegen der geringeren Mietkosten. Sie sollten darauf achten, dass Ihre Wohnung nicht größer als 60 qm ist, da ansonsten eine „Unangemessenheit" vom Amt ins Feld geführt wird. Welche Leistungen Ihnen im Detail zustehen, kann hier nicht abschließend beurteilt werden, doch haben Sie ggf. Anspruch auf den Regelsatz zzgl. Kosten für Miete, Heizung, Krankenversicherung und etwaigen Mehrbedarf.

Ich rate Ihnen, Ihr Vorhaben des Zusammenziehens mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter zu besprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.06.2007 18:18:13

Erst einmal Danke für die schnelle Antwort,ja ich hätte noch eine Frage ,wenn es mit der arbeitsaufnahme klappen sollte besteht dann die möglichkeit die duldung eventuell in einen halben bzw. einen Jahr in eine Aufehthaltsgenehmigung umzuwandeln.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.06.2007 11:00:50

Sehr geehrte Ratsuchende,

allein der Umstand der Erwerbstätigkeit reicht hierfür noch nicht aus, da vor der Bewilligung der Aufenthaltsgenehmigung eine umfassende Prüfung des Einzelfalls stattzufinden hat. Mangels Detailkenntnis kann dies hier nicht beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt
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