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Frage geschrieben am 12.02.2011 00:46:09

Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2531
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Arbeiten.
Sehr geehrte Anwälte,

ich habe eine sehr allgemeine Frage zu dem in der Überschrift genannten Thema.

Mich würde interessieren, was es im rechtlichen Sinne zu beachten gibt, wenn sich ein Arbeitnehmer entschließt, trotz noch gültiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder arbeiten zu gehen. Die Frage bezieht sich auf den Fall, wenn sich der Arbeitnehmer selbst wieder gesund fühlt und vorab auch keine hochinfektiöse oder ähnlich gefährliche Erkrankung vorlag.
Gibt es hier unter gewissen Umständen möglicherweise negative versicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Konsequenzen?
Alle Aussagen, die hierzu z. B. im Internet zu finden sind, scheinen sich zu widersprechen.
Ist der Arbeitgeber berechtigt, ein erneutes Attest des Arztes zu verlangen, das belegt, dass der Arbeitnehmer wieder gesund ist?


Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 12.02.2011 00:58:06
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Die Krankschreibung durch einen Arzt bedeutet eine Prognoseentscheidung des Arztes, dass die von ihm festgestellte AU den angegebenen Zeitraum dauern kann.

Der tatsächliche Krankeitsverlauf kann sowohl zu einer längeren als auch zu einer kürzeren Arbeitsunfähigkeit führen.


Wenn Sie selber meinen, dass Sie vor dem von Ihrem Arzt angenommenen Zeitpunkt wieder arbeitsfähig sind, bestehen weder arbeitsrechtlich noch versicherungsrechtlich Bedenken, wenn Sie Ihre vor dem Ablauf der Krankschreibungszeit Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.


Der Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht und darf Sie nicht beschäftigen, wenn Sie arbeitsunfähig sind.

Hat er Zweifel an Ihrer wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit, kann er aus diesem Gesichtspunkt, auch schon zu seinem eigenen Schutz, die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit von einem entsprechenden ärztlichen Attest abhängig machen.

Mit freundlichen Grüßen





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