Antwort vom
16.02.2011 | 15:36
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Während der
Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass mit Beendigung der Elternzeit grds. das Arbeitsverhältnis auch wieder in seiner alten Form auflebt und Sie verpflichtet sind, Ihre Arbeitsleistung nach dem vertraglich vereinbarten zu erbringen.
Wünschen Sie jedoch, dass nach Beendigung der Elternzeit eine sogar Arbeitszeitverkürzung erfolgen soll, so können Sie sich auf
§8 TzBfG stützen. Dieser sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate dauert, verlangen kann, dass die Arbeitszeit verringert wird.
Die Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer nach Abs.2 spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend zu machen. Bestenfalls soll hierbei bereits die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
Grds. hat der Arbeitgeber diesem Verlangen zuzustimmen, es sei denn, es stehen betriebliche Gründe entgegen. Solche liegen vor, wenn die Organisation, der Betriebsablauf oder die Sicherheit des Betriebes gestört werden würden.
Der Arbeitgeber kann Sie also nur „zwingen" weiter im Schichtsystem zu arbeiten, soweit er darlegen und beweisen kann, dass Ihrem Teilzeitbegehren betriebliche Gründe entgegenstehen. Mangels Informationen kann ich hierzu leider keine Prognose abgeben.
Tatsache ist, dass Sie schnellstmöglich einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber stellen sollten, da Sie ja die 3-Monatsfrist des
§8 Abs.1 TzBfG zu wahren haben. Hierbei sollten Sie auch schon darlegen, wie Sie sich die Verteilung der Arbeitszeit vorstellen.
Der Arbeitgeber kann Ihren Antrag auch nicht einfach ignorieren, sondern hat Ihr Begehren gemeinsam mit Ihnen gemäß
§8 Abs.3 TzBfG zu erörtern. Seine Entscheidung hat der Arbeitgeber Ihnen spätestens einen Monat vor geplantem Beginn der Teilzeit mitzuteilen. Beabsichtigt der Arbeitgeber Ihr Begehren abzulehnen, schafft dies aber nicht, die schriftlich bis zu einem Monat vor gewünschten Beginn dies mitzuteilen, so verringert sich die Arbeitszeit in gewünschtem Umfang.
Bewilligt der Arbeitgeber Ihr Begehren, so kann er aber mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat dies wieder ändern, wenn betriebliche Interessen Ihrem Interesse überwiegen.
Lehnt der Arbeitgeber jedoch fristgerecht Ihren Antrag ab und Sie sind der Meinung, dass betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, so müssten klageweise oder aber, wenn die Zeit drängt, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber vorgehen. Spätestens an diesem Punkt, sollten Sie sich jedoch weiterer anwaltlicher Hilfe bedienen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller
16.02.2011 | 16:30
Guten Tag!
Kann der Arbeitgeber mich auch in Teilzeit in Schichten schicken und interresiert es in nicht das main Mann jetzt auch in Schichten arbeitet und ich daher keine mehr machen kann?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.02.2011 | 16:44
Sehr geehrte Fragestellerin,
Wie bereits geschildert, können Sie auch die Lage der Arbeitszeit bestimmen. Er kann Sie also nur in Schichten schicken, soweit er darlegen und beweisen kann, dass dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow